Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtendisziplinarrecht) / BVerwG 2 C 6.14 – Urteil vom 10.12.2015 / Leitsatzentscheidung – Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
Leitsätze:
Auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen richtet sich die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an (Aufgabe der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <260>).
Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.