Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht / BVerwG 5 PB 10.15 – Beschluss vom 22.01.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- Die Rechtsmittel- und Beschwerdebefugnis steht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nur demjenigen zu, der nach Maßgabe des materiellen Rechts beteiligungsbefugt ist.
- Ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund im Sinne des § 547 Nr. 4 ZPO liegt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch vor, wenn eine Partei vorschriftswidrig überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.
- Die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz besteht im Verfahren der personalvertretungsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO gegeben ist.