Gesetzgebung

EU-Kommission: Verfahrensgarantieren stärken Rechte der EU-Bürger in Strafverfahren

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Mit den heute (Freitag) vom EU-Ministerrat angenommenen Regeln zur Unschuldsvermutung und dem Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren wird allen Unionsbürgern EU-weit das Recht auf ein faires Verfahren garantiert.

Justizkommissarin Vĕra Jourová begrüßte die Entscheidung, die auf der Grundlage des Legislativpakets der Kommission aus dem Jahr 2013 getroffen wurde und wies darauf hin, dass das Recht auf ein faires Verfahren ein Grundrecht ist, dass überall in Europa respektiert werden muss.

In der EU gibt es immer noch Unterschiede in der Art und Weise, wie die Unschuldsvermutung gehandhabt wird. Die neuen gemeinsamen Regeln werden dafür sorgen, dass die Rechte von Bürgern in Strafverfahren von der Polizei und den Justizbehörden respektiert werden“, sagte Jourová.

Für Gerichtsbeschlüsse, die von einem EU-Land getroffen werden und entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von anderen Ländern anerkannt werden, sind einheitliche Mindeststandards erforderlich. Damit die gegenseitige Anerkennung gut funktioniert, muss Vertrauen aufgebaut werden. Wie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedoch hervorgeht, sind Verstöße gegen die Verteidigungsrechte keine Seltenheit. Nach dem Erlass des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl wuchs die Notwendigkeit für die EU, sich konkreter mit den Grundrechten, insbesondere den Verteidigungsrechten, zu befassen.

Im November 2013 legte die Europäische Kommission ein Legislativpaket vor, das den EU-Bürgern bessere Verfahrensgarantien in Strafverfahren bieten soll. Mit den Vorschlägen zur Achtung der Unschuldsvermutung und zum Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung, soll sichergestellt werden, dass Bürger, die von der Polizei oder der Justiz einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sicher sein können, dass die Unschuldsvermutung für sie gilt. Im Einzelnen bedeutet das, dass sie vor einer rechtskräftigen Verurteilung in öffentlichen Erklärungen und amtlichen Beschlüssen nicht als schuldig dargestellt werden dürfen; dass die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft liegt und Zweifel dem Verdächtigen oder Beschuldigten zugutekommen; dass das Aussageverweigerungsrecht garantiert ist und nicht gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten verwendet werden darf, um eine Verurteilung zu erreichen, und dass der Beschuldigte das Recht hat, bei der Verhandlung anwesend zu sein.

Weitere Informationen in der ausführlichen Pressemitteilung in englischer Sprache.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 12.02.2016