Sachgebiet: Verkehrsrecht (Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht) / BVerwG 6 C 64.14 – Urteil vom 03.03.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- § 13 Abs. 2 AEG normiert keine gesetzliche Pflicht des Eisenbahnunternehmens, das den Anschluss an die angrenzende Eisenbahninfrastrukur beansprucht, die Kosten des Anschlusses dem Grunde nach zu tragen.
- Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden.
- Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt.
- Die Kosten eines erforderlichen Rückbaus der Anschlussweiche können dem anschlussnehmenden Eisenbahnunternehmen nur dann nach § 13 Abs. 2 AEG auferlegt werden, wenn es den Einbau selbst veranlasst oder soweit es durch die nutzungsbedingte Verzögerung des Rückbaus Mehrkosten verursacht hat.
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