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EuGH (GA): Zur Möglichkeit der Ausweisung internationalen Schutz beantragender Drittstaatsangehöriger in einen sicheren Drittstaat ohne Prüfung des Antrags in der Sache

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Generalanwältin Kokott hat am 08.03.2016 ihre Schlussanträge in der Rechtssache C-695/15 PPU (Mirza) vorgelegt. Die Rechtssache betrifft die Möglichkeit der Ausweisung von internationalen Schutz beantragenden Drittstaatsangehörigen in einen sicheren Drittstaat nach Wiederaufnahme aus einem anderen Mitgliedstaat, in den sich der Drittstaatsangehörige illegal begeben hatte.

Im Folgenden die aus den Schlussanträgen übernommene Einleitung sowie das Ergebnis.

Einleitung

Den Hintergrund der vorliegenden Rechtssache bildet die Ankunft einer großen Anzahl Drittstaatsangehöriger in der Europäischen Union, die das Ziel verfolgen, Ungarn zu durchqueren, um in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, im konkreten Fall Österreichs, zu gelangen.

Im vorliegenden Fall gelangte der betreffende Drittstaatsangehörige, der die pakistanische Staatsangehörigkeit hat, aus Serbien in das ungarische Hoheitsgebiet. Zunächst stellte er bei den ungarischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste dann aber ohne Erlaubnis in die Tschechische Republik ab, bevor er schließlich von den ungarischen Behörden wieder aufgenommen wurde. Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen wurde, beabsichtigen die ungarischen Behörden, den pakistanischen Staatsangehörigen nach Serbien auszuweisen, das sie als sicheren Drittstaat betrachten.

Das vorlegende Gericht, bei dem der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Maßnahmen der ungarischen Behörden anhängig ist, fragt nach den Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat erwägen kann, eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) „in einen sicheren Drittstaat“ auszuweisen, ohne ihren Antrag in der Sache zu prüfen.

Vorab ist zu betonen, dass die Möglichkeit einer Ausweisung keine grundsätzlichen Probleme aufzuwerfen scheint. Sie ist vielmehr in den Vorschriften vorgesehen. Daraus folgt, dass ein redlicher Antragsteller, der den Mitgliedstaat, in dem er seinen Antrag gestellt hat, nicht verlässt, Gefahr läuft, in einen sicheren Drittstaat ausgewiesen zu werden, ohne dass sein Antrag in der Sache geprüft wird.

Wie ist es nun bei einem Antragsteller, der den Mitgliedstaat, in dem er seinen Antrag gestellt hat, verlässt, um sich rechtswidrig in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben? Welches Verfahren ist anzuwenden, wenn die betreffende Person sodann vom erstgenannten Mitgliedstaat wieder aufgenommen wird? Steht Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung, nach dem „die Prüfung seines Antrags abgeschlossen [werden muss]“, dann der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig und der sofortigen Ausweisung des Betreffenden in einen sicheren Drittstaat entgegen?

Dies sind die grundlegenden Fragen, die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehen. Auf diese wird das Eilvorabentscheidungsverfahren angewandt, weil sich der Steller des Antrags auf internationalen Schutz in Ungarn in Gewahrsam befindet.

Ergebnis

Generalanwältin Kokott schlägt vor, (auf die Vorlagefragen) wie folgt zu antworten:

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat als „zuständiger“ Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bestimmt worden ist, vermag diesen Mitgliedstaat, selbst wenn er seine Zuständigkeit im Rahmen von Art. 18 der Dublin-III-Verordnung anerkannt und den Antragsteller wieder aufgenommen hat, nicht daran zu hindern, den Antragsteller sodann gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung auszuweisen, wenn die in der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Ausweisung des Antragstellers in einen sicheren Drittstaat bleibt möglich, obwohl der überstellende Mitgliedstaat im Lauf des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die nationale Regelung für die Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten informiert wurde noch über die auf diesem Gebiet von den zuständigen Behörden verfolgte Praxis.

Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten nicht, dass sie die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen, in dem sie eingestellt wurde.

Schlussanträge in der Rs. C‑695/15 PPU (Shiraz Baig Mirza gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal) – Vorabentscheidungsersuchen des Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság [Ungarn]

Ass. iur. Klaus Kohnen