Gesetzgebung

AllMBl (5/2016): Asylsozialberatungsrichtlinie (AsylSozBR) veröffentlicht

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Die Bek. des StMAS „Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern (Asylsozialberatungsrichtlinie – AsylSozBR)“ v. 08.03.2016, Az. V5/6746.01-1/13, wurde am 31.03.2016 im AllMBl veröffentlicht (AllMBl S. 1495). Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

Als Zweck der Förderung ist der Richtlinie u.a. zu entnehmen:

Zweck der Förderung ist es, Ausländerinnen und Ausländer sozial zu beraten und zu betreuen, damit sie sich in dem für sie fremden Lebens- und Kulturbereich für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland orientieren können. Beraten werden sollen Ausländerinnen und Ausländer im Sinne der Nr. 4.2.2.1[1]. Die Beratung soll unabhängig von der Unterbringungsform erfolgen.

Ein Schwerpunkt der Asylsozialberatung ist, die Betroffenen durch die Bereitstellung von Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage zu versetzen, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können. Die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären.

Weiterer Schwerpunkt der Asylsozialberatung ist, die Betroffenen objektiv und realistisch über ihre Situation in Deutschland, d. h. insbesondere über eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht bzw. über die Anerkennungsquoten im Asylverfahren aufzuklären und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hinzuweisen.

Zur Veröffentlichung der AsylSozBR vgl. auch die Pressemitteilung des StMAS.

Ass. iur. Klaus Kohnen

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[1] Das sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich in einem Asylverfahren befinden (einschließlich derer, die noch keine Aufenthaltsgestattung besitzen) sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen Krieges in ihrem Heimatland gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG.