Aktuelles

BVerwG: Zur Annahme einer faktischen Enteignung

©pixelkorn - stock.adobe.com

Sachgebiet: Recht zur Regelung von Vermögensfragen / BVerwG 8 C 10.15 – Urteil vom 13.04.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 –8 C 1.11– Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.). Dabei kommt es auf die Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des früheren Eigentümers an, der alle in der Rechtswirklichkeit manifestierten staatlichen Handlungen mit Bezug auf sein Eigentum kennt.
  2. Die Annahme einer faktischen Enteignung setzt weder eine bestimmte Form der staatlichen Verdrängungsmaßnahmen noch deren Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit voraus. Die Offenheit des faktischen Enteignungsbegriffs für staatliche Zugriffsakte aller Art – wie etwa auch Enteignungsexzesse – entbindet aber nicht davon, im Einzelfall diejenigen Akte zu benennen, die die Schwelle zur Enteignung konkret überschritten haben.