Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Bayerischer Gemeindetag begrüßt ein Bundesintegrationsgesetz

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Der Bayerische Gemeindetag begrüßt, dass es ein Bundesintegrationsgesetz geben soll.

Im Ansatz ist es richtig, dass der Grundsatz des Förderns und des Forderns in einem Bundesintegrationsgesetz aufgenommen wird,“ sagte Dr. Franz Dirnberger, Geschäftsführer des Bayerischen Gemeindetags.

„Wir halten es für richtig, dass Menschen, die dauerhaft in Deutschland bleiben wollen, sich integrieren, indem Sie die deutsche Sprache erlernen und vor allem unsere deutsche Rechts- und Wertekultur anerkennen. Wer sich dem entzieht, sollte in Deutschland kein dauerhaftes Bleiberecht bekommen und muss auch mit Leistungskürzungen rechnen. Daher ist der Ansatz richtig, dass die Prinzipien des Förderns und des Forderns in einem Bundesintegrationsgesetz aufgenommen werden,“ so Dr. Dirnberger.

Es bleibe abzuwarten, welche konkreten Verpflichtungen und Sanktionen Eingang in das Bundesintegrationsgesetz finden.

Wohnraumzuweisung – Kommunen erhalten Planungssicherheit

Die Wohnraumzuweisung kann nur im Gesamtkontext einer Arbeitsmarkt- und Strukturförderung seitens des Bundes und der Länder funktionieren,“ sagte Dr. Franz Dirnberger.

Für das Kriterium der „Wohnraumzuweisung“ sprechen aus Sicht des Bayerischen Gemeindetags zwei Punkte:

Eine flächendeckende Verteilung von anerkannten Flüchtlingen bietet diesen Menschen die Chance, dass sie vor Ort mehr Möglichkeiten zu einer gelingenden Integration erhalten.

Eine Wohnraumzuweisung gibt den Gemeinden mehr Planungssicherheit, um sozialen Wohnraum und die notwendige Infrastruktur wie Kitas und Schulen vor Ort anbieten zu können.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 14.04.2016

Redaktionelle Anmerkung

Die Möglichkeit einer Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber wird kontrovers diskutiert. Sie entspricht einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene. Ähnliches gab es in der BRD schon einmal: Als Ende der 1980er Jahre im Zuge der Öffnung des „Eisernen Vorhangs“ die Zahl der Spätaussiedler deutlich anstieg und der Zustrom zu erheblichen Engpässen bei der Erstunterbringung und der Wohnraumversorgung führte, reagierte der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des sog. Wohnortzuweisungsgesetzes (Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989, BGBl I S. 1378). In einem Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität des Gesetzes, mahnte jedoch an, die weitere Entwicklung und insbesondere die Auswirkungen der Regelung zu beobachten und diese gegebenenfalls für die Zukunft zu korrigieren. In diesem Kontext entstand der Forschungsbericht des BAMF „Zuwanderung und Integration von (Spät-) Aussiedlern – Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Wohnortzuweisungsgesetzes“ aus dem Jahre 2011.

In diesem Kontext ist auch ein jüngst ergangenes Urteil des EuGH zu berücksichtigen. Dieser hatte geurteilt, dass Wohnsitzauflagen bei subsidiär Schutzberechtigten zulässig sind, wenn sie in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen. Zum Verfahrensgang samt Vorlagebeschluss des BVerwG vgl. hier.