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VG Augsburg: Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO – Fristbeginn bei Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / VG Augsburg 3 K 15.50511 – Gerichtsbescheid vom 18.04.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

1. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO beginnt im Fall der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beantragt wird, frühestens mit der Ablehnung dieses Antrags.

Redaktioneller Hinweis: Leitsätze werden so übernommen, wie sie zum Redaktionsschluss in der Datenbank Bayern.Recht ausgewiesen wurden (ggfls. auch mit Unstimmigkeiten, z.B. in der Nummerierung der Leitsätze).