Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / VG Augsburg 3 K 15.50511 – Gerichtsbescheid vom 18.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
1. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO beginnt im Fall der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beantragt wird, frühestens mit der Ablehnung dieses Antrags.
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