Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 C 4.15 / Weitere Schlagworte: hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Leitsätze:
- Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen.
- Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte – angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen Disziplinarinstanzen – keine Regel des Inhalts, der die disziplinare Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche Disziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren widerspräche.
- Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgenausspruch führen kann.
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