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BVerwG: Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonform

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 C 4.15 / Weitere Schlagworte: hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

Leitsätze:

  1. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen.
  2. Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte – angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen Disziplinarinstanzen – keine Regel des Inhalts, der die disziplinare Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche Disziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren widerspräche.
  3. Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgenausspruch führen kann.