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StMI: Einstufung der drei Maghreb-Länder Tunesien, Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsstaaten ist ein klares Signal

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Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt Entscheidung des Bundestags: Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt Entscheidung des Bundestags: Einstufung der drei Maghreb-Länder Tunesien, Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsstaaten ist ein klares Signal

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat die im Bundestag beschlossene Einstufung der drei Maghreb-Länder Tunesien, Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsstaaten begrüßt.

Das ist ein klares Signal. Die Anerkennungsquote für Menschen aus diesen drei Ländern tendiert gegen Null. Wer aus Tunesien, Algerien oder Marokko kommt, hat in der Regel kein Recht auf Asyl. Ich werde mich dafür einsetzen, dass auch der Bundesrat der Entscheidung des Bundestags folgt.“

Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regel als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Herrmann: „Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten können grundsätzlich dennoch asylrechtlichen Schutz erhalten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie verfolgt oder bedroht sind. Bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt.“

Darüber hinaus, so der Bayerische Innenminister, geht von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat eine Signalwirkung aus:

Die Entwicklung seit der Aufnahme der Staaten Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten hat klar gezeigt, dass die Zugangszahlen aus den betroffenen Ländern deutlich zurückgehen. Auch nach der Aufnahme von Albanien, Kosovo und Montenegro in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten ist dieser Trend festzustellen.“

Herrmann wies darauf hin, dass sich durch die aussichtslosen Asylanträge auch die Bearbeitungsdauer von Menschen aus solchen Ländern erheblich verlängert, in denen tatsächlich mit politischer Verfolgung zu rechnen ist:

Um Platz für die wirklich politisch Verfolgten zu schaffen, müssen wir den Missbrauch unseres Asylrechts konsequent bekämpfen. Wir nehmen die Menschen aus den Staaten auf, in denen jemand politisch oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen verfolgt wird. Da, wo das nicht der Fall ist, müssen wir eine klare Grenze ziehen.“

StMI, Pressemitteilung v. 13.05.2016

Redaktionelle Hinweise

Mit dem Gesetz vom 31.10.2014 zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BGBl. I S. 1649) wurden Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen.

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde auch die Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten beschlossen.

Im Zuge des Asylpakets II sollen mit vorliegendem Gesetzentwurf nun auch die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Marokko und die Tunesischen Republik in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Unterdessen hat der Freistaat Bayern Mitte Januar 2016 die nächste Bundesratsinitiative beschlossen und im Rahmen eines Entschließungsantrags beantragt zu prüfen, ob auch Armenien, Algerien, Bangladesch, Benin, Gambia, Georgien, Indien, Mali, Mongolei, Nigeria, Republik Moldau, Ukraine, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen seien. Der Antrag wurde auf der 941. Sitzung am 29.01.2016 dem Innenausschuss zugewiesen, wo er sich noch zur Beratung befindet. Algerien, Marokko und Tunesien sollen bereits im Rahmen des Asylpakets II in diese Liste aufgenommen werden.

Auch auf europäischer Ebene wird im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an einer Liste sicherer Herkunftsstaaten gearbeitet. Bisher sieht die Asylverfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) lediglich Vorgaben für die nach nationalem Recht zu treffende Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ vor.