Gesetzgebung

EU-Kommission: EU vereinfacht grenzübergreifende Anerkennung öffentlicher Urkunden

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Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Mit der heute (Donnerstag) vom Europäischen Parlament angenommenen neuen Regelung werden die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden vereinfacht.

Das sind gute Neuigkeiten für Menschen, die in ein anderes EU-Land ziehen, um dort z. B. zu studieren oder zu arbeiten“, sagte Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, begrüßte die heutige Annahme des Kommissionsvorschlags.

„Die Bürgerinnen und Bürger sind häufig mit kostspieligen und zeitaufwendigen Verwaltungsverfahren konfrontiert, wenn sie eine öffentliche Urkunde vorlegen müssen, um in dem Land, in dem sie wohnen, heiraten zu können oder einen Arbeitsplatz zu bekommen. Heute wird dieser Praxis ein Ende gesetzt. Damit helfen wir den Menschen, sich frei in der Europäischen Union zu bewegen.“

Rund 13 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger leben in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland. Laut einer Eurobarometer-Umfrage meinen 73 Prozent der Unionsbürgerinnen und ‑bürger, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Nutzung öffentlicher Urkunden im EU-Ausland zu erleichtern. Die Bürgerinnen und Bürger beklagen sich oft über den bürokratischen Aufwand und die Kosten, die mit der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, die in einem anderen EU-Land als echt anerkannt werden soll, verbunden sind. Diese zeitaufwendigen Formalitäten sind unverhältnismäßig und unnötig und beeinträchtigen die Bürgerinnen und Bürger dabei, ihre Rechte gemäß den Verträgen auszuüben.

Mit der neuen Verordnung werden verschiedene Verwaltungsverfahren abgeschafft:

  • in einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen;
  • durch die Verordnung wird außerdem die Pflicht für Unionsbürgerinnen und -bürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Den Bürgerinnen und Bürgern stehen stattdessen auch mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind;
  • die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.

Die Mitgliedstaaten haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zweieinhalb Jahre Zeit, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine reibungslose Anwendung der Verordnung nach Ablauf dieser Frist erforderlich sind.

Weitere Informationen:

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Meldung v. 09.06.2016