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VG München: Vertriebsverbot für Großmetzgerei Sieber in Geretsried bleibt bestehen – Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

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Das Unternehmen Sieber aus Geretsried darf weiterhin keine Produkte in den Verkehr bringen. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München einen Eilantrag gegen die am 28. Mai 2016 vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ausgesprochene Anordnung eines umfassenden Vertriebsverbots für sämtliche Produkte abgelehnt (M 18 S 16.2409). Die gerichtliche Entscheidung erging mit dem Einverständnis der Beteiligten erst heute, da diese sich vorab entsprechende Äußerungs- und Begründungsfristen erbeten hatten.

Anlass für das Einschreiten des Landratsamts war die Feststellung eines bestimmten Listerientyps in Produkten des Unternehmens, der laut den zuständigen Fachbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit Listerioseausbrüchen im süddeutschen Raum stehe. Nach Einschätzung der Behörden sei damit eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Verbrauchern gegeben.

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Güterabwägung. Aufgrund der betroffenen gewichtigen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Verbraucher kam die Kammer hierbei zu dem Ergebnis, dass die betrieblichen Interessen der Sieber GmbH zurückstehen müssen. Diese habe die Erkenntnisse der Fachbehörden im Eilverfahren nicht entkräften können. Da eine Kontaminationsquelle bisher nicht festgestellt und damit nicht beseitigt werden konnte, ist nach Ansicht des Gerichts zu befürchten, dass erneut kontaminierte Produkte in den Verkehr gebracht werden. Eine vertiefte inhaltliche Überprüfung der Feststellungen des Landratsamts wird ggf. erst in dem noch bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren stattfinden.

Gegen die gerichtliche Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

VG München, Pressemitteilung v. 16.06.2016 zum B. v. 16.06.2016, M 18 S 16.2409