Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / OLG Nürnberg, Urt. v. 20.06.2016 – 1 OLG 8 Ss 65/16
Leitsatz:
Dem Tatbestand des § 42 StAG unterfällt grundsätzlich jede unrichtige oder unvollständige Angabe zu Vorstrafen eines Antragstellers. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Einbürgerung hat.
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