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BVerwG: Dublin-Überstellungsfrist beginnt mit Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO neu zu laufen

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – 1 C 6.16

Leitsätze: 

  1. In Dublin-Verfahren beginnt die Überstellungsfrist mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO neu zu laufen.
  2. Lässt das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, ist maßgebliches Rechtsmittel im Sinne des § 80b Abs. 1 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung (wie BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 –5 C 1.13 D– Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 22).
  3. Die rechtswidrige Ablehnung eines (Zweit-)Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1AsylG kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine (Unzulässigkeits-)Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 –1 C 4.15– Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 78).
  4. Ist ein Mitgliedstaat nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, kann sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaats nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 –1 C 24.15– zur Vorgängerregelung in § 27a AsylG a.F.).