Aktuelles

BGH: Verstoß eines Flughafenbetreibers gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot – Verhandlungstermin am 03.11.2016

Die Klägerin bietet Flugverbindungen von und nach Hamburg-Fuhlsbüttel an. Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee. Ihre Streithelferin führt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrags Flüge von und zu diesem Flughafen durch. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe der Streithelferin vertragliche Vergünstigungen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee eingeräumt, die sie für unionsrechtswidrige Beihilfen hält. Sie hat die Beklagte zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Rückforderung der Vergünstigungen auf Auskunftserteilung über die an die Streithelferin gewährten Zahlungen und Leistungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es keine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin begehrte Rückforderung gesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV könne einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen. Er hat das Berufungsurteil deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 10. Februar 2011).

Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet, weil sie die vertraglichen Konditionen, die die Beklagte der Streithelferin für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee eingeräumt hat, nach vorläufiger Einschätzung als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen hat. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass bei Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem möglichen Verstoß gegen das Durchführungsverbot zu ziehen, und zu diesem Zweck beschließen kann, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anzuordnen.

Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil es sich an die vorläufige Einschätzung der Kommission gebunden gesehen hat, dass es sich bei den vertraglichen Konditionen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee um unzulässige staatliche Beihilfen handelt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

  • LG Kiel – Teilurteil vom 28. Juli 2006 – 14 O Kart 176/04, juris
  • OLG Schleswig – Urteil vom 20. Mai 2008 – 6 U 54/06, EWS 2008, 470
  • BGH – Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 213/08, BeckRS 2011, 05517
  • EuGH – Beschluss vom 4. April 2014 – C-27/13, BeckRS 2014, 80724
  • OLG Schleswig – Urteil vom 8. April 2015 – 6 U 54/06, SchlHA 2015, 183

BGH, Pressemitteilung v. 16.08.2016 zum Verfahren I ZR 91/15