Sachgebiete: Verfahrens- und Prozessrecht; Abgabenrecht / BVerwG, Beschl. v. 24.08.2016 – 9 B 54.15 / Weitere Schlagworte: Abfallgebührenbescheid; Gebührenkalkulation; Müllverbrennungsanlage; Vorhaltekosten
Leitsätze:
- Eine teilweise Zulassung der Revision ist nur möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist. Soweit eine beschränkte Zulassung nicht in Betracht kommt, bleibt eine entsprechende Beschränkung der Beschwerde grundsätzlich wirkungslos.
- Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Die Beschwer kann sich aus der präjudiziellen Wirkung des einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteils ergeben, dessen tragende Gründe an der Rechtskraft teilnehmen.
- Offen bleibt, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein kumulativ auf mehrere Begründungen gestütztes Urteil ausnahmsweise auf Zulassungsgründe gegen nur eine dieser Begründungen gestützt werden kann, wenn die Begründungsstränge des Berufungsurteils wegen unterschiedlicher Rechtskraftwirkung nicht gleichwertig sind.
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