Aktuelles

VG Ansbach: Gericht weist Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof ab

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat unter dem Vorsitz von Dr. Alexander Walk aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. August 2016 drei Klagen, die sich gegen die Erlaubnis des Landratsamtes Fürth zur Grundwasserentnahme zum Zwecke des Gemüseanbaus im Bereich des Wolfgangshofs richteten, abgewiesen. Geklagt hatten ein benachbarter Landwirt, ein Wasser- und Bodenverband sowie die Stadt Oberasbach (Az. AN 9 K 15.00980, AN 9 K 15.01102, AN 9 K 15.00961).

Nach Überzeugung des Gerichts sind für die Kläger durch die Grundwasserbewirtschaftung keine unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. In Anbetracht widersprüchlicher Gutachten, die von den Beteiligten vorgelegt worden waren, folgte das Gericht nach ausführlicher Anhörung und Befragung der jeweiligen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung insoweit der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg als dem amtlichen Sachverständigen, wonach von der erlaubten Grundwasserentnahme keine schädlichen Auswirkungen für die Bodenbeschaffenheit benachbarter Grundstücke und keine gravierende Zuflussminderung für den Asbach hinreichend wahrscheinlich ausgehen.

Zur Frage der befürchteten Austrocknung angrenzender Felder hatte das Wasserwirtschaftsamt ausgeführt, dass die Wasserentnahme aus einer tiefer liegenden Sandsteinschicht erfolgen soll, sodass das pflanzenverfügbare oberflächennahe Wasser nicht abgesaugt wird. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Zufluss des Asbachs ist danach zu berücksichtigen, dass der Asbach von weiteren Quellen gespeist wird und aufgrund der Entfernung zur Grundwasserentnahme insbesondere für renaturierte Bereiche im weiteren Verlauf des Asbachs keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, da der Asbach von weiteren Quellen gespeist wird und aufgrund der Entfernung zur Grundwasserentnahme insbesondere für renaturierte Bereiche, sind auch im weiteren Verlauf des Asbach keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Der Wasser- und Bodenverband, der die Aufgabe der Flurbewässerung derzeit nicht unter Benutzung von Grundwasser wahrnimmt und aufgrund der bestehenden Satzung wohl auch nicht wahrnehmen kann, wird durch die erteilte Erlaubnis nicht in seinen satzungsmäßigen Rechten unzumutbar betroffen, zumal die Erlaubnis einen Widerrufsvorbehalt für den Fall vorsieht, dass der Wasser- und Bodenverband ebenfalls die Flurbewässerung mittels Grundwasserentnahmen betreiben möchte. Ohne eine konkrete Betroffenheit in der eigenen satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung kann der Wasser- und Bodenverband aber nicht einer von einem Dritten angestrebten
Grundwasserbewirtschaftung entgegen treten.

Da es sich bei allen drei Klagen gegen die erlaubte Gewässerbenutzung um Klagen von sogenannten „Drittbetroffenen“ handelt, hatte das Gericht nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen, sondern zu prüfen, ob die erlaubte Gewässerbenutzung subjektive Rechte der Kläger verletzt. Geringfügige Auswirkungen einer Gewässerbenutzung, so das Gericht, können hierbei nicht zum Erfolg der Klage führen. Über die Frage, ob die erlaubte Grundwasserentnahme letztlich zu einer Übernutzung des Grundwasservorkommens führt, war daher nicht zu entscheiden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 25.08.2016 zum Urt. in den Vf. AN 9 K 15.00980, AN 9 K 15.01102, AN 9 K 15.00961

Redaktionelle Hinweise