Gesetzgebung

Bundesrat: Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Stellungnahme

Der Bundesrat hat auf seiner 948. Sitzung am 23.09.2016 eine umfangreiche Stellungnahme (102 S.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Empfehlungen aus den „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Vereinten Nationen aufgegriffen und die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-BRK weiterentwickelt werden. Gleichzeitig sollen Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 18. Legislaturperiode auch im Lichte der Diskussionen in der Arbeitsgruppe „Bundesteilhabegesetz“ umgesetzt werden, die u.a. vorsehen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Darüber hinaus soll mit diesem Gesetz das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt werden.

Schwerpunkt des BTHG ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Das SGB IX hat künftig die folgende Struktur:

  • In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Dieses allgemeine Recht wird durch zum Teil abweichungsfest ausgestaltete Regelungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG innerhalb des SGB IX gestärkt.
  • In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.
  • In Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das derzeit im SGB IX, Teil 2 geregelt ist

Der Bundesrat moniert u.a. dass wichtige finanzpolitische Ziele des Gesetzes klar verfehlt würden. So hätten die Zusagen des Bundes auch beinhaltet, dass aus dem BTHG keine zusätzlichen Ausgaben für Länder und Kommunen erwüchsen und die Reform einen Beitrag dazu leiste, die bestehende Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe zu stoppen. Im Gegensatz dazu gehe der Gesetzentwurf jedoch nicht von einer finanziellen Entlastung, sondern von einer Belastung der Länder und Kommunen durch die Reform der Eingliederungshilfe aus.

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