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BayVerfGH: Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter Wissenchaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten

Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Hochschulrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BayVerfGH, Entsch. v. 28.09.2016 – Vf. 20-VII-15 / Weitere Schlagworte: Akademische Räte auf Zeit; Durchbrechung des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Lebenszeitprinzips; Gleichheitssatz (Vergleich mit dem nach dem WissZeitVG privatrechtlich beschäftigten Hochschulpersonal) / Landesrechtliche Normen: BV; BayHSchPG

Leitsätze:

  1. Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats sowie einer Akademischen Rätin oder Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
  2. Die Befristung dient der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; diese aus Art. 108 BV abzuleitende Aufgabe rechtfertigt die Durchbrechung des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Lebenszeitprinzips (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV).
  3. Ein Vergleich mit dem nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz privatrechtlich beschäftigten Hochschulpersonal ergibt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).