Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)

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natur_klima_fotolia_86540075_s_copyright-passDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/13146 v. 04.10.2016). Dieser sieht keine materiellen Rechtsänderungen, sondern den Erhalt der bestehenden naturschutzrechtlichen Kompensationsregelungen (Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG) vor. Hierzu soll die Vorschrift unverändert und wortgleich erneut beschlossen werden. Hintergrund sind bundesrechtliche Rechtsänderungen. Der Erhalt der bayerischen Kompensationsregelungen macht nach den Regeln der Abweichungsgesetzgebung den Neuerlass erforderlich (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG).

Laut Gesetzesbegründung bleibt so auch die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 07.08.2013 unverändert in Kraft, und zwar selbst dann, wenn das BMUB künftig auf Basis des § 15 Abs. 7 BNatSchG Rechtsverordnungen erlassen sollte.

Ausführlicher zur Abweichungsgesetzgebung (für Kenner: ein bisschen Ping-Pong)

Bayern hat über Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG von der Möglichkeit der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG Gebrauch gemacht und die Regelung von Kompensationsmaßnahmen im Naturschutzrecht in Landeskompetenz überführt. Der ältere § 15 Abs. 7 BNatSchG ist daher in Bayern nicht anwendbar. Auf dieser Basis wurde für Bayern auch die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 07.08.2013 erlassen, die seit dem 01.09.2014 in Kraft ist.

Durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie vom 04.08.2016 hat der Bund § 15 Abs. 7 des BNatSchG allerdings (fast) wortlautgleich nochmals neu erlassen und dem BMUB neuerlich Verordnungsermächtigung zur Regelung von Kompensationsmaßnahmen erteilt.

Würde das BMUB hiervon Gebrauch machen, würde dadurch die BayKompV von 2013 außer Wirkung gesetzt. Das Bundesgesetz tritt allerdings entsprechend Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG erst mit einer sechsmonatigen Karenzzeit, also am 11.02.2017 in Kraft. Bis dahin können die Länder, wenn sie an ihren Landesregelungen festhalten wollen, das Bundesrecht wiederum durch entsprechend „späteres“ Landesrecht überschreiben und so die Regelungskompetenz in der Hand des Landes halten. Denn nach den Regelungen der Abweichungsgesetzgebung findet immer nur das „spätere“ Gesetz Anwendung (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG).

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Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) thomaseder – Fotolia.com