Gesetzgebung

Staatskanzlei: Kabinett beschließt Neubesetzung der Gremien von BR und BLM nach Vorgaben des BVerfG – Änderung von BayRG und BayMG

Die Besetzung der Gremien von Bayerischem Rundfunk (BR) und Bayerischer Landeszentrale für neue Medien (BLM) wird nach den Vorgaben des BVerfG in seinem sog. ZDF-Urteil neu geregelt. Nach Anhörung der betroffenen Verbände hat das Kabinett jetzt den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) und des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) beschlossen.

Im Rahmen der Verbandsanhörung wurden einige Anregungen zu einzelnen Verfahrensfragen berücksichtigt. So wurde zum Beispiel die Möglichkeit gestrichen, Gremienmitglieder zusätzlich aus wichtigem Grund abzuberufen. So wird Befürchtungen entgegengewirkt, dass dies die Unabhängigkeit der Mitglieder zu sehr hätte einschränken können.

Staatskanzleiminister Dr. Marcel Huber und Medienstaatssekretär Franz Josef Pschierer:

Die geplanten Änderungen für die Besetzung der Gremien von BR und BLM entsprechen den Vorgaben des BVerfG zu Vielfaltssicherung, Staatsferne und Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien. Außerdem wird auch die Transparenz der Gremien erhöht.“

Um im Rundfunkrat des BR und im Medienrat der BLM ein breites Bild gesellschaftlich relevanter Gruppen abzubilden, werden beide Gremien von je 47 auf 50 Mitglieder erweitert.

Hinzu kommen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Migranten, der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sowie aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel. Um den Anteil der Frauen in den Gremien zu steigern, werden insbesondere für den Rundfunkrat des BR und den Medienrat der BLM neue Gleichstellungsregeln geschaffen. Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern gilt für Vertreter des Landtags und Organisationen und Stellen, die zwei Vertreter entsenden. Für Verbände mit nur einem Vertreter gilt eine alternierende Besetzung. Weichen die entsendenden Stellen von dieser Sollvorschrift ab, müssen sie eine Erklärung abgeben und veröffentlichen. Staatliche oder staatsnahe Mitglieder wie Abgeordnete, Regierungsmitglieder, hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und ähnliche können dem Rundfunkrat, Medienrat oder den Verwaltungsräten nur dann angehören, wenn sie von Staatsregierung, Landtag oder kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden. Sie können nicht von anderen Verbänden entsandt werden. Bei Ausscheiden aus dem Amt gilt eine 18-monatige Karenzzeit. Um einer sog. „Versteinerung“ der Gremien vorzubeugen, muss die Staatsregierung die Regelungen über die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Medienrat künftig alle 10 Jahre, erstmals zum Ende des Jahres 2024 überprüfen und dem Landtag über das Ergebnis berichten. Für mehr Transparenz bei der Arbeit der Gremien müssen diese die Tagesordnungen und wesentliche Ergebnisse künftig elektronisch veröffentlichen. Die Sitzungen von Rundfunkrat und Medienrat sind grundsätzlich öffentlich.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 11.10.2016

Redaktionelle Hinweise

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