Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Errichtung einer Vereinigung der bayerischen Pflege

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pflege_fotolia_30590537_s_copyright-passDie Staatsregierung hat nach Verbändeanhörung o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/13226 v. 11.10.2016). Dieser sieht neben dem Erlass des neuen „Gesetzes zur Errichtung einer Vereinigung der bayerischen Pflege (Pflegevereinigungsgesetz – PfleVG)“ auch Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) vor.

Mit dem Gesetzentwurf soll eine „Vereinigung der bayerischen Pflege“ in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, die als Berufs- und Interessenvertretung für die beruflich Pflegenden fungiert. Auf eine Pflichtmitgliedschaft soll dabei ebenso verzichtet werden wie auf Pflichtbeiträge. Damit würden die Ergebnisse einer Umfrage aus dem Jahr 2013 aufgenommen, so der Gesetzentwurf. Hiernach hätten sich 50% der Befragten für die Errichtung einer Pflegekammer ausgesprochen, 34% stimmten mit „Nein“ und 16% hätten keine eindeutige Aussage getroffen oder wollten keine Angabe machen. 51% bzw. 48% der befragten Pflegekräfte hätten zwar den Gedanken einer Berufsvertretung unterstützt, eine klassische Kammer aufgrund der Beitragspflicht bzw. der Pflichtmitgliedschaft jedoch abgelehnt.

Mit den beruflich Pflegenden erhält damit auch die größte Berufsgruppe im deutschen Gesundheitswesen (in Bayern gibt es nach Zahlen des Landesamts für Statistik über 130.000 examinierte Pflegekräfte, hinzu kommen statistisch nicht erfasste Pflegekräfte ohne die genannte Ausbildung, etwa Pflegefachhelferinnen und -helfer mit ein- oder zweijähriger Ausbildung oder angelernte Pflegekräfte), eine institutionalisierte Interessenvertretung mit Teilhaberechten am politischen Willensbildungsprozess. Bisher erfolgt die Interessenvertretung durch privatrechtlich organisierte Berufsverbände, deren Organisationsgrad laut Gesetzentwurf gering ist und nur bei 10-20% liegt.

Aufgaben der Pflegevereinigung

Zu den Aufgaben der neuen Körperschaft gehört neben der Interessenvertretung der beruflich Pflegenden in Bayern gegenüber Politik und Gesellschaft die Mitwirkung an Gesetzesvorhaben und die qualitative Weiterentwicklung in der Pflege. Zudem sollen staatliche Vollzugsaufgaben, etwa im Bereich der Fort- und Weiterbildung, auf die Körperschaft übertragen werden können.

Insgesamt lautet der hier einschlägige Art. 2 des Gesetzentwurfs wie folgt:

Art. 2 Aufgaben und Verordnungsermächtigung
(1) ¹Aufgabe der Vereinigung der bayerischen Pflege ist es insbesondere,

1. die Interessen der Angehörigen der Pflegeberufe zu vertreten, zu fördern und zu stärken,
2. die Fortbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fortbildungsangebote zu entwickeln,
3. Qualitätsrichtlinien für die Pflege nach dem Stand der Wissenschaft zu entwickeln und fortzuschreiben,
4. Erhebungen zum Arbeitskräftebedarf in der Pflege und zur Arbeitssituation von Angehörigen der Pflegeberufe durchzuführen,
5. Gerichten und Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder geeignete Sachverständige zu benennen,
6. ihre Mitglieder in berufsrechtlichen, berufsethischen und fachlichen Belangen zu beraten sowie
7. an der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu bestimmen.

(2) ¹Die Behörden sollen in Angelegenheiten, die den Bereich der Pflege betreffen,

1. der Vereinigung der bayerischen Pflege auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, und
2. die Vereinigung der bayerischen Pflege frühzeitig anhören.

²Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erforderlich ist, ist die Vereinigung der bayerischen Pflege berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.

(3) ¹Die Vereinigung der bayerischen Pflege soll mit Institutionen und Verbänden im Bereich der Pflege vertrauensvoll zusammenwirken. ²Hierzu kann sie sich insbesondere an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.

Organisation der Pflegevereinigung

Die Körperschaft soll von einem ehrenamtlichen Präsidium nach außen vertreten und durch eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern verwaltet werden. Die Mitglieder werden durch eine Mitglieder- bzw. eine Delegiertenversammlung repräsentiert, die über die grundlegenden Angelegenheiten der Körperschaft beschließt. In den Organen der Körperschaft sollen ausschließlich Pflegekräfte vertreten sein. In einem Beirat, der kein Organ der Körperschaft ist, sollen neben Pflegekräften auch Vertreter von Pflegeeinrichtungen in Fragen der Fort- und Weiterbildung, welche die Interessen der Einrichtungen essenziell tangieren, an Entscheidungen der Körperschaft mitwirken. Zudem bestellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine unabhängige Vorsitzende oder einen unabhängigen Vorsitzenden.

Finanzierung der Pflegevereinigung

Anders als in einer Berufskammer klassischer Prägung, die sich aus Beitragsmitteln ihrer Pflichtmitglieder finanziert, ist die Mitgliedschaft in der Vereinigung der bayerischen Pflege freiwillig. Zudem sollen keine Pflichtbeiträge erhoben werden. Daher ist die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf regelmäßige Zuwendungen aus dem Staatshaushalt angewiesen.

Der Gesetzentwurf rechnet dabei mit einem Personalkörper von zunächst sechs hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Betrieb der Geschäftsstelle (voraussichtliche Kosten rd. € 400.000); hinzu kämen – teils nur einmalig aufzubringende – Sachkosten in Höhe von ca. € 500.000.

Sofern der Körperschaft mittelfristig zusätzliche staatliche Aufgaben, etwa der Vollzug einer Berufsordnung oder einer Weiterbildungsordnung, übertragen würden, sei von weiterem Personalbedarf auszugehen.

Änderungen des HKaG

Diese betreffen insbesondere den Vorwarnmechanismus. Hier wird die bestehende Regelung in Art. 41 Abs. 7 HKaG durch eine Verweisung auf Art. 13b BayBQFG ersetzt. In Art. 13b BayBQFG ist der Vorwarnmechanismus allgemein für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im bayerischen Landesrecht geregelt worden. Eine eigene Regelung im HKaG für die verkammerten Heilberufe ist daneben nicht mehr erforderlich. Die Landesärztekammer wird als „zuständige Stelle“ im Sinn des Art. 13b BayBQFG bestimmt.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) coloures-pic – Fotolia.com