Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz (BayStrAG)

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strafrecht_fotolia_78425710_s_copyright-passDie Staatsregierung hat einen „Gesetzentwurf für ein Bayerisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG)“ eingebracht (LT-Drs. 17/13621 v. 18.10.2016). Dieser betrifft insbesondere die psychosoziale Prozessbegeleitung in Strafverfahren und regelt die Anerkennung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiter sowie die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen zum psychosozialen Prozessbegleiter. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine einheitliche Stammnorm für landesrechtliche Regelungen mit Strafrechtsbezug geschaffen, in die auch die Regelungen des Bayerischen Subventionsgesetzes (BaySubvG) und der Führungsaufsichtsstellen-Verordnung (FAStellenV) mit lediglich redaktionellen Änderungen übernommen werden. In der Folge treten das BaySubvG und die FAStellenV außer Kraft.

Das BayStrAG soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

Psychosoziale Prozessbegeleitung

Bundesrechtlicher Hintergrund

406g Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des 3. Opferrechtsreformgesetzes vom 21.12.2015 (StPO-neu) räumt Verletzten mit Wirkung ab dem 01.01.2017 das Recht ein, sich im Strafverfahren eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen. Dieser darf bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend sein (Abs. 1 Satz 2). Besonders schutzbedürftige Opfer von schweren Sexual- und Gewaltstraftaten, insbesondere Kinder und Jugendliche, können nach § 406g Abs. 3 StPO-neu die gerichtliche Beiordnung eines staatlich finanzierten psychosozialen Prozessbegleiters verlangen. Die weiteren Einzelheiten der psychosozialen Prozessbegleitung sind in dem durch das 3. Opferrechtsreformgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2017 eingeführten Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) geregelt (siehe BGBl I S. 2525, 2529).

§ 3 PsychPbG stellt bestimmte Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiter. Diese Anforderungen sind, wie sich aus § 4 PsychPbG ergibt, in einem Anerkennungsverfahren nachzuprüfen. Des Weiteren setzt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG ein Anerkennungsverfahren für Aus- und Weiterbildungen zum psychosozialen Prozessbegleiter voraus. Die Regelung und Durchführung dieser Anerkennungsverfahren delegiert § 4 PsychPbG an die Länder. Zudem werden die Länder in § 4 PsychPbG ermächtigt, über § 3 PsychPbG hinausgehende, weitere Qualifikationsanforderungen für psychosoziale Prozessbegleiter zu bestimmen. Hiervon umfasst ist der Auftrag, die materiellen Anforderungen an anerkennungsfähige Aus- und Weiterbildungen zum psychosozialen Prozessbegleiter zu regeln.

Landesrechtliche Regelung

Landesrechtlich soll die Anerkennung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiter sowie die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen zum psychosozialen Prozessbegleiter in Art. 3 BayStrAG wie folgt geregelt werden:

Art. 3 Psychosoziale Prozessbegleitung

(1) 1Auf schriftlichen Antrag wird als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) erfüllt,

2. über praktische Berufserfahrung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 PsychPbG von mindestens zwei Jahren verfügt und diese innerhalb der letzten acht Jahre erworben hat und

3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

2Der Antragsteller hat

1. die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und

2. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes

beizubringen. 3Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet; wiederholte Anerkennung ist möglich. 4Sie kann, auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen. 5Wer nach den Sätzen 1 bis 4 anerkannt wurde, kann mit Namen, Kontaktdaten, Befristungsdatum und Angabe des örtlichen und opfergruppenspezifischen Tätigkeitsschwerpunkts in einer öffentlich zugänglichen Datei geführt werden.

(2) 1Auf schriftlichen Antrag des Anbieters wird eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG als tauglich anerkannt, wenn

1. sie nach Überzeugung der zuständigen Behörde nach Lehrinhalt, zeitlichem Umfang, Veranstaltungsform, Methodik und eingesetztem Lehrpersonal geeignet ist, die Teilnehmenden zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Durchführung psychosozialer Prozessbegleitung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 PsychPbG zu befähigen und

2. der Anbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

2Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Anerkennungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.

(4) 1Wer durch ein anderes Land als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt wurde, darf auch in Bayern psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen. 2Bei der Anerkennung einer Person nach Abs. 1 steht die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land derjenigen nach Abs. 2 gleich.

(5) Im Falle des § 406g Abs. 3 Strafprozessordnung kann das für die Beiordnung zuständige Gericht die Vergütungssätze nach § 6 Satz 1 PsychPbG im Einzelfall durch Beschluss in angemessenem Umfang, höchstens um 15 % erhöhen, wenn

1. im Landgerichtsbezirk des zuständigen Gerichts kein anerkannter psychosozialer Prozessbegleiter verfügbar ist,

2. das Gericht einen in einem anderen Landgerichtsbezirk ansässigen psychosozialen Prozessbegleiter beiordnet und

3. dem psychosozialen Prozessbegleiter durch die Beiordnung voraussichtlich besonders hohe Fahrtkosten entstehen.

(6) 1Bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG nicht für Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter begonnen, aber noch nicht beendet haben, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung bis zum 31. Juli 2017 zu rechnen ist. 2Eine nach Satz 1 erteilte Anerkennung ist widerruflich und endet mit Ablauf des 31. Juli 2017.

Weitere Informationen

  • Aktueller Stand bzw. Verlauf des Gestzegebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags (PDF)
  • Aktuelle Verfahren im Freistaat in einer fortlaufend aktualisierten Übersicht: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelbild: (c) p365.de – Fotolia.com