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SG Bayreuth: Unwirksames Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mangels öffentlicher Bekanntgabe

Sachgebiet: Sozialrecht / SG Bayreuth, Urt. v. 27.10.2016 – S 4 AS 1092/14 / Weitere Schlagworte: anspruchskonkretisierende Verwaltungsvorschrift / Sonstiges: entgegen SG Augsburg

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das Jobcenter über ein schlüssiges Konzept ist unwirksam, wenn diese Konzeption nicht auch öffentlich bekannt gemacht wurde, denn es handelt sich hier um eine Verwaltungsvorschrift mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten (anspruchskonkretisierende Verwaltungsvorschrift). Eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts durch das Jobcenter über die Herausgabe einfacher Merkblätter oder Ähnliches ist hier nicht ausreichend.

  1. Bei einer ordnungsgemäßen Publikation einer Verwaltungsvorschrift können neu in den Leistungsbezug eintretende Personen bereits vor dem Eintritt des Bezugs öffentlicher Mittel eine kostenmäßig angemessene Wohnung auswählen. Vermieter können sich bei der Modernisierung von Wohnungen ebenfalls frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob eine Wohnung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bezogen werden kann.
  1. Bestätigung des Kammerurteils v. 26.05.2015, S 4 AS 102/15, infoalso 2015, S. 220 ff.; entgegen SG Augsburg, Urt. v. 24.11.2015, S 8 AS 984/15, v. 07.12.2015, S 8 AS 860/15 und v. 31.05.2016, S 8 AS 266/16.