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Bayerischer Gemeindetag: Bayerische Gemeinden leisten Großartiges bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen

[Red. Hinweis: Replik auf die Kritik des Präsidenten des Bayerischen Landkreistags] In den bayerischen Städten und Gemeinden sind in den vergangenen Monaten 150.000 Flüchtlinge aufgenommen und Integrationsmaßnahmen begonnen worden.

Kommunalpolitik und Bürgerschaft haben Großartiges geleistet“, so der Präsident des Bayerischen Gemeindetags Dr. Uwe Brandl.

Dass nicht in allen 2.000 kreisangehörigen Gemeinden Flüchtlinge leben, liegt an fehlenden Unterbringungskapazitäten oder mangelnder Infrastruktur vor Ort.

Der Bayerische Gemeindetag appellierte von Anfang an an seine Mitgliedskommunen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Flüchtlingen ein Dach über dem Kopf anzubieten“, so Brandl.

„Dabei bleibt es.“

Umso unverständlicher ist die Kritik des Präsidenten des Bayerischen Landkreistags, Christian Bernreiter, der vielen Gemeinden schlichtweg Untätigkeit vorwirft und entsprechende gesetzliche Regelungen fordert. Nach Auffassung des Bayerischen Gemeindetags eignet sich dieses Thema nicht für persönliche Profilierungen. Bund, Länder und Kommunen sind gemeinsam gefordert, diese Herausforderungen zu meistern. Im Übrigen gibt es die von Bernreiter geforderte Rechtsgrundlage bereits seit 01.09.2016.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 31.10.2016

Redaktionelle Anmerkung

Bei der in der Pressemitteilung des Bayerischen Gemeindetags angesprochenen, seit dem 01.09.2016 bestehenden Rechtsgrundlage handelt es sich um die Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) v. 16.08.2016, die am 31.08.2016 verkündet (GVBl S. 258) wurde und am 01.09.2016 in Kraft getreten ist.

Ein wesentlicher Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber. Der durch das Integrationsgesetz des Bundes v. 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) neu eingefügte § 12a AufenthG hatte hierfür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen (vgl. insbesondere § 12a Abs. 9 AufenthG).

Weitere wichtige Stichworte im Zusammenhang mit der Wohnsitzauflage sind: Zuweisung an die Gemeinden durch die Landratsämter und Mitwirkungspflicht der Gemeinden. Der betreffende Passus in der neuen DVAsyl lautet:

§ 8 Wohnsitzverfahren

(1)-(2) […]

(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.

Ass. iur. Klaus Kohnen