Aktuelles

BVerwG: Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß Ruhensvorschriften

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 – BVerwG 2 C 9.15 / Weitere Schlagworte: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und Rentenansprüchen; Ruhen von Versorgungsbezügen über der Höchstgrenze kraft Gesetzes; Verjährungsfrist

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2013 – 2 C 17.12 – Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10).

  1. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie – um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.