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EuGH: Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines Genehmigungsantrags die mit der Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungsregelung verbundenen Kosten zu zahlen

Dem Ziel, den Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, wäre mit einem solchen Erfordernis nicht gedient, selbst wenn die Zahlung bei Ablehnung des Antrags zu erstatten ist

Herr Timothy Martin Hemming und weitere Personen sind Inhaber von Lizenzen, die ihnen den Betrieb von Sexshops in Westminster gestatten. Für die Erteilung von Lizenzen für solche Etablissements ist in dieser Gemeinde der Stadtrat von Westminster (Westminster City Council) zuständig.

Nach britischem Recht hat jeder, der einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz stellt, eine von der zuständigen Behörde festgelegte angemessene Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr besteht aus zwei Teilen, einem für die Antragsbearbeitung (der bei einer Ablehnung des Antrags nicht erstattet wird) und einem (sehr viel höheren) für die Verwaltung der Lizenzregelung (der bei einer Ablehnung des Antrags zu erstatten ist). Der Gesamtbetrag der Gebühr betrug für das Jahr 2011/2012 29.102 Pfund (etwa € 37.700), von denen 2.667 Pfund (etwa € 3.455 Euro) auf die Bearbeitung des Antrags entfielen, während die weiteren 26.435 Pfund (etwa € 34.245 Euro)[1] im Zusammenhang mit der Verwaltung der Lizenzregelung standen (dieser Betrag war bei einer Ablehnung des Antrags zu erstatten).

Nach der Auffassung von Herrn Hemming hat der Stadtrat von Westminster, indem er die Zahlung des zweiten Teils der Gebühr vorschrieb, gegen die Dienstleistungsrichtlinie[2] verstoßen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Kosten, die sich aus den Genehmigungsverfahren ergeben, vertretbar und zu den Kosten des Verfahrens verhältnismäßig sein und dürfen diese nicht übersteigen.

Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) fragt, ob der zweite Teil der Gebühr für einen Antragsteller gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßende „Kosten“ darstellt, soweit der Betrag dieser Gebühr die Kosten der Antragsbearbeitung übersteigt.

In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht der Erhebung einer Gebühr, von der ein Teil den mit der Verwaltung der Genehmigungsregelung verbundenen Kosten entspricht, entgegensteht, und zwar auch dann, wenn dieser Teil bei einer Ablehnung des Antrags zu erstatten ist.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Umstand, dass eine Gebühr zu zahlen ist, eine finanzielle Verpflichtung und damit „Kosten“ i.S.d. Dienstleistungsrichtlinie darstellt, unabhängig davon, dass der Betrag bei einer Ablehnung des Antrags später zurückerlangt werden kann. Keinesfalls darf, so der Gerichtshof, der Betrag solcher Kosten die Kosten des in Frage stehenden Genehmigungsverfahrens übersteigen. 

Der Gerichtshof hatte nämlich bereits die Gelegenheit, im Hinblick auf eine Bestimmung des Unionsrechts klarzustellen, dass die berücksichtigten Kosten nicht die Ausgaben für die allgemeine Überwachungstätigkeit der betreffenden Behörde einschließen dürfen. Diese Erwägung gilt erst recht für die in der Dienstleistungsrichtlinie genannten „Kosten der Verfahren“.

Unter Hinweis darauf, dass mit der Dienstleistungsrichtlinie das Ziel verfolgt wird, den Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diesem Ziel mit dem Erfordernis einer Vorfinanzierung der Kosten der Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungsregelung, wie u. a. der Kosten für die Ermittlung und Verfolgung nicht genehmigter Tätigkeiten, nicht gedient wäre. Daher nimmt der Gerichtshof den Standpunkt ein, dass das Unionsrecht einem solchen Erfordernis entgegensteht.

EuGH, Pressemitteilung v. 16.11.2016 zum Urt. v. 16.11.2016 – C-316/15 (Timothy Martin Hemming, unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“ handelnd, u. a. / Westminster City Council)


[1] Nach dem Wechselkurs im Jahr 2011/2012.

[2] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).