Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – BVerwG 2 C 23.15 / Weitere Schlagworte: Anwesenheitszeiten; im Auslandsdienst angefallene Mehrarbeit
Leitsätze:
- Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes besteht ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis „1 zu 1“. Anzeige
- Für bloße Anwesenheitszeiten, in denen keine Verpflichtung besteht, sich im Bedarfsfall zur Dienstleistung bereitzuhalten, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG.
- Bei im Auslandsdienst angefallener Mehrarbeit besteht für den Zeitraum der Wahrnehmung des Freizeitausgleichs im Inland weder ein Anspruch auf Verlängerung der Abordnung an das Auswärtige Amt und der Zuordnung an die jeweilige deutsche Botschaft noch auf Zahlung der Auslandsbesoldung.
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