Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – BVerwG 3 C 5.15 / Weitere Schlagworte: Anordnung dauerhafter Betriebsregelungen (hier: Geschwindigkeitsbegrenzungen für Züge) durch das EBA
Leitsatz:
AnzeigeDas Eisenbahn-Bundesamt kann allenfalls in Ausnahmefällen verpflichtet sein, im Rahmen der Planfeststellung nach § 18 AEG aus Lärmschutzgründen für bestimmte Streckenabschnitte dauerhafte Betriebsregelungen (hier: Geschwindigkeitsbegrenzungen für Züge) zu erwägen. In Betracht kommt dies nur, wenn die Regelannahme des Gesetzes, ein angemessener Schutz vor Schienenverkehrslärm lasse sich mit dem Instrumentarium der §§ 41 ff. BImSchG sicherstellen, nicht zutrifft.
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