Sachgebiet: Personenordnung, Datenschutz / BVerwG, Beschl. v. 01.12.2016 – BVerwG 6 B 32.16 / Weitere Schlagworte: Namensschutz durch das APR
Leitsatz:
Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleistete Schutz des Namens umfasst grundsätzlich nicht die Wiedergabe des Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in einem Reisepass.
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