Gesetzgebung

StMAS: Weniger Bürokratie für Kindertageseinrichtungen

Der Freistaat fördert Kindertageseinrichtungen allein im Jahr 2017 mit rund € 1,6 Mrd. – nur für die Deckung der Betriebskosten. Dementsprechend wichtig ist die damit verbundene Verwaltung, damit die Steuermittel wirtschaftlich und gezielt eingesetzt werden. Dabei sollen die Erzieherinnen und Erziehern möglichst viel Zeit für die Kinder haben und nicht zu sehr mit Verwaltungsaufgaben belastet werden.

Bayerns Sozialministerin Müller ist es gelungen, gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und Elternverbänden eine Lösung zu erarbeiten, wie die notwendige Bürokratie auf ein Mindestmaß reduziert werden kann:

„Wir brauchen die Balance zwischen der Kontrolle über die sinnvolle Verwendung der Steuergelder und möglichst geringem Verwaltungsaufwand für das Kita-Personal. Die neuen Regelungen, die ab dem 01.01.2017 gelten, sind ein Riesenschritt genau in diese Richtung.“

Ein Beispiel für die Vereinfachung: Bisher mussten jeden Tag Fehlzeiten bei den Erzieherinnen und Erziehern in ein Online-System eingetragen werden. Darauf wird verzichtet. Berechnet wird künftig die durchschnittliche Anwesenheit des pädagogischen Personals im Kalenderjahr. Sorgen um Auswirkungen auf die Qualität tritt die Ministerin entschieden entgegen:

„Die Befürchtung von pädagogischen Fachkräften, mit dem Abbau von Bürokratie leide mangels Kontrolle auch die Qualität in den Einrichtungen, teile ich nicht. Die Kitas gehen in aller Regel verantwortungsvoll mit diesem Vertrauensvorschuss um. Jetzt können sich die pädagogischen Fachkräfte mehr auf das Wesentliche konzentrieren: die Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den bayerischen Kindertageseinrichtungen.“

Die stark vereinfachte Verordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

StMAS, Pressemitteilung v. 28.12.2016

Redaktioneller Hinweis

Die Rechtsänderung wurde umgesetzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) v. 06.12.2016 (GVBl. S. 394). Hierzu wurde im Zweiten Abschnitt (Personelle Mindestanforderungen) § 17 AVBayKiBiG (Anstellungsschlüssel) geändert. Die Abs. 4 bis 6 wurden durch einen neuen Abs. 4 ersetzt. Hiernach werden der Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote nach näheren Maßgaben der Sätze 2 bis 6 monatlich berechnet.