Sachgebiet: Personenordnungs- und Datenschutzrecht / BVerwG, Beschl. v. 03.02.2017 – BVerwG 6 B 50.16 / Weitere Schlagworte: Sammelname als Ehename; wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht
Leitsatz:
AnzeigeDie Entscheidung der Ehegatten, den Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen zu bestimmen, kann nicht generell durch Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung revidiert werden.
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