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BayLSG: Neuregelung der Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Notdienst (GOP 01210 und 01212) nicht zu beanstanden

Sachgebiet: Krankenhausrecht / BayLSG, Urt. v. 08.02.2017 – L 12 KA 85/15 / Weitere Schlagworte: Streit über die Höhe der Vergütung der ambulanten Notfallbehandlungen des durch die Klägerin betriebenen Klinikums

Leitsätze:

  1. Die rückwirkend zum 01.08.2008 getroffene Neuregelung der Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Notdienst (GOP 01210 und 01212) in der Fassung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 341., 344. und 354. Sitzung ist nicht zu beanstanden.
  2. Die KV ist nicht verpflichtet, die Vergütung der Krankenhäuser bezüglich der für die Notfallbehandlung abrechenbaren Gebührenordnungspositionen rückwirkend auf die Höhe der den Vertragsärzten bereits ausgezahlten Vergütung anzuheben.
  3. Zur Absetzung der GOP 22230 EBM Ä neben der GOP 01210 ff. EBM Ä.