Sachgebiete: Kommunalrecht; Friedhofs- und Bestattungsrecht / BayVGH, Beschl. v. 23.02.2017 – 4 B 16.311 / Weitere Schlagworte: Prüfung „dauerhafter Standfestigkeit“; sicherheitsrechtliche Anordnung zur Herstellung der Standfestigkeit / Landesrechtliche Normen: LStVG; VwZVG
Leitsatz:
Nicht „dauerhaft standsicher“ ist ein Grabmal, wenn es durch Aufbringung der nach der Friedhofssatzung vorgesehenen horizontalen Prüflast in eine (auch nur geringe) Schräglage gebracht werden kann. Ob die Prüflast auch ausreicht, um das Grabmal umkippen zu lassen, ist unerheblich.
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