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BVerwG: Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. auch in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 24.02.2017 – BVerwG 2 C 6.16 / Weitere Schlagworte: Regelschullehrer; Verwendungszulage; höherwertiges Amt; tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben; pro rata temporis-Grundsatz.

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Dienstleistungsphase wegen der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes die Zulage nach § 46 BBesG a.F. anteilig gewährt worden ist, hat mit Blick auf § 6 Abs. 1 BBesG und den „pro rata temporis“-Grundsatz auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage (im Anschluss an das Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 15.15 – Buchholz 240 § 45 BBesG Nr. 2 Rn. 14 ff., dort zu einer Zulage gemäß § 45 BBesG).

  1. Die Streichung der Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. durch den Thüringer Landesgesetzgeber mit Wirkung auch für bereits in der Freistellungsphase befindliche Beamte, denen Altersteilzeit im Blockmodell gewährt worden war, stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Gesetzes dar, weil die Betroffenen sich den Anspruch auf die Zulage bereits durch ihre Vorleistung in der Dienstleistungsphase „erdient“ hatten.