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BayVGH: Luftreinhalteplan München – Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

Mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 27.02.2017 hat der BayVGH eine gegenüber dem beklagten Freistaat Bayern erfolgte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von € 10.000 (VG München, Beschl. v. 21.06.2016) auf dessen Beschwerde hin abgeändert. 

Die im Vollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung dient der Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteils des VG München vom 09.10.2012, mit dem der Freistaat Bayern auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. hin verpflichtet wurde, den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub im Stadtgebiet von München enthält.

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Der BayVGH hält in seinem Beschluss keine gesonderten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub mehr für geboten.

In Bezug auf die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwerts (Jahresmittelwerts) für Stickstoffdioxid trifft der BayVGH in seinem Beschluss folgende Regelungen:

  • Ein Zwangsgeld i.H.v. € 2.000 wird für den Fall angedroht, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 29.06.2017 ein vollständiges Verzeichnis aller Straßen(abschnitte) in München öffentlich macht, an denen der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid aktuell überschritten wird.
  • Ein Zwangsgeld i.H.v. € 4.000 wird für den Fall angedroht, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 31.08.2017 im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung der Fortschreibung des Luftreinhalteplans bekannt macht, dass Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Dieselmotor in Bezug auf aufzulistende Straßen(abschnitte) in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen für diese Verkehrsverbote gegebenenfalls geplant sind und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) von Verkehrsverboten abgesehen werden soll.
  • Ein Zwangsgeld i.H.v. € 4.000 wird für den Fall angedroht, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 31.12.2017 ein vollzugsfähiges Konzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Dieselmotor in Bezug auf aufzulistende Straßen(abschnitte) in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen für diese Verkehrsverbote gegebenenfalls zur Anwendung kommen sollen und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) von Verkehrsverboten abgesehen wird.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 hatte der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für die Einhaltung des vom Normgeber festgesetzten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid ein Einstieg in Fahrverbote für Dieselfahrzeuge unerlässlich erscheine, dem Erlass diesbezüglicher Fahrverbote jedoch wohl noch rechtliche Hürden im Hinblick auf die derzeitige Fassung der Straßenverkehrsordnung entgegen stünden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet der BayVGH den Beklagten mit seinem heutigen Beschluss nicht bereits zur Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan, jedoch zur konkreten und zeitnahen Vorbereitung diesbezüglicher Maßnahmen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in den nächsten Wochen erwartet.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, Pressemitteilung v. 01.03.2017 zum Beschl. v. 27.02.2017 – 22 C 16.1427