Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Kommunalrecht; Polizei- und Sicherheitsrecht / BayVGH, Beschl. v. 01.03.2017 – 22 ZB 16.610 / Landesrechtliche Normen: BayVwVfG; LStVG
Leitsatz:
AnzeigeIm Bundesgebiet stationierte NATO-Streitkräfte können nicht als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung durch hoheitliche Anordnung zur Sanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG verpflichtet werden. Die Bundesrepublik Deutschland kann nicht an deren Stelle herangezogen werden, wenn sie nicht selbst einen Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfüllt. Die Heranziehung des kommunalen Grundstückseigentümers ist in solchen Fällen zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung finanzieller Ausgleichsansprüche verhältnismäßig ist. Die unmittelbare Ausführung der Sanierung durch die Bodenschutzbehörde kommt dann nicht in Betracht.
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