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BGH: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-)Haft

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – V ZB 122/15

Leitsätze:

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    Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-)Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf.

  1. Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.