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BVerwG: Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21.16 / Weitere Schlagworte: materielle Beweislast für die Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung; Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung einer dienstlichen Beurteilung; Einbeziehung von Angestellten in die Vergleichsgruppenbildung; im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung.

  1. Das „Vier-Augen-Prinzip“ der dienstlichen Beurteilung in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfordert nicht zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen. Zulässig ist auch ein Beurteilungssystem, in dem die Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, durch die eine hinreichende Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden Beamten gewährleistet ist.
  1. Die Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung einer dienstlichen Beurteilung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BLV) darf nur aus Beschäftigten bestehen, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinander stehen. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht zusammengefasst werden.
  1. Die Einbeziehung von Angestellten in die Vergleichsgruppenbildung ist vom geltenden Recht nicht vorgeschrieben, sie ist aber zulässig.
  1. Eine im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung muss in der Regel eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Diese ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.