Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Beschl. v. 07.03.2017 – BVerwG 6 B 53.16 / Weitere Schlagworte: Verletzung der Pflicht zur Anzeige eines Befangenheitsgrundes
Leitsätze:
- Die Besorgnis der Befangenheit kann nach Urteilserlass und Eintritt der Bindungswirkung (§ 318 ZPO) mit Blick auf die Prozessordnungsmäßigkeit dieser Entscheidung nicht mehr geltend gemacht werden (stRspr).
- Ein ehrenamtlicher Richter verletzt seine Pflicht zur Anzeige eines Befangenheitsgrundes aus § 54 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 48 ZPO, wenn er in einem Anfechtungsprozess, in dem Gegenstand auch ein Widerspruchsbescheid des Kreises ist, nicht auf seine Stellung als Kreistagsmitglied hinweist.
- Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör der Beteiligten, wenn ein ehrenamtlicher Richter seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht nachgekommen ist.
- Der mit einem Befangenheitsantrag für den betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens gem. § 54 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO erfasst nicht die Abfassung eines bereits gefällten Urteils, bei dem durch Bekanntgabe des Tenors Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist.
- Zum Volltext
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport