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BVerwG: Abwägungskontrolle bei der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Beschl. v. 08.03.2017 – BVerwG 9 B 57.16

Leitsatz:

Bei der Landabfindung findet eine gerichtliche Abwägungskontrolle (vgl. § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG), in deren Rahmen sich die Berücksichtigung der Interessen von Teilnehmern mit bzw. ohne landwirtschaftlichen Betrieb als abwägungsfehlerhaft erweisen könnte, nur bei konkretisierten betrieblichen Entwicklungstendenzen statt, die sich einem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen. Das Interesse eines Teilnehmers an der Sicherung seiner bestehenden betrieblichen Möglichkeiten wird hingegen durch das der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gebot wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gewährleistet.