Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – V ZB 119/16 / Weitere Schlagworte: Unterbringung in Asylbewerberunterkunft im Transitbereich des Flughafens; Freiheitsentziehungssache; richterliche Entscheidung / Sonstiges: vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.03.2017 – V ZB 170/16
Leitsatz:
AnzeigeSieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.
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