Gesetzgebung

BGH: Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

Die aus zwei Abgeordneten bestehende und die Fraktionen „Die Linke“ und „Bündnis 90/Die Grünen“ repräsentierende Minderheit des NSA-Untersuchungsausschusses erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, dass seitens der Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Vernehmung Edward Snowdens vor dem Untersuchungsausschuss in Deutschland geschaffen werden. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt. Die hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichterin des BGH hat dieser mit Beschluss vom 11.11.2016 Recht gegeben (vgl. Presseerklärung Nr. 209/2016 vom 21.11.2016).

Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des BGH den angefochtenen Beschluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Das von der Ausschussminderheit gemäß § 17 Abs. 2 und 4 PUAG angestrengte Verfahren vor dem BGH ist unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreicht. Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit steht nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG sind vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren muss, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.

BGH, Pressemitteilung v. 15.03.2017 zum Beschl. v. 23.02.2017 – 3 ARs 20/16

Red. Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Parlaments-, Wahl- und Parteienrecht.