Sachgebiete: Parlaments-, Wahl-, Parteienrecht; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 – BVerwG 6 C 16.16 / Weitere Schlagworte: Petitionsgrundrecht; Bundestag; Behinderungsverbot für das Petitionieren; Vorbereitung, Einreichung, inhaltliche Prüfung, Erledigung einer Petition; Werbung für die Petition; Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses; Erledigungskompetenz des Bundestags; fehlende Justiziabilität der Art und Weise der Behandlung und Erledigung einer Petition
Leitsätze:
- Aus Art. 17 GG folgt ein Anspruch auf ungehinderte Vorbereitung und Einreichung einer Petition sowie auf ungehinderte Werbung für ihr Anliegen.
- Die durch Art. 17 GG gewährleistete Prüfung einer Petition durch die Volksvertretung und deren Petitionsausschuss erfordert eine nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Behandlung und Erledigung. Darüber hinaus ist die Prüfung nicht justiziabel.
- Art. 17 GG vermittelt Petenten keinen Anspruch darauf, dass ihre Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht wird. Die Seite stellt kein Angebot an Petenten dar, um für ihre Petitionen zu werben, sondern ermöglicht es dem Petitionsausschuss, Informationen für die weitere Prüfung von Petitionen zu sammeln.
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