Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 16.03.2017 – V ZB 170/16 / Weitere Schlagworte: Freiheitsentziehungssache; richterliche Entscheidung / Sonstiges: vgl. auch BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – V ZB 119/16
Leitsatz:
AnzeigeDer nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt des Ausländers in dem Transitbereich eines Flughafens ist jedenfalls dann nicht als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abgelaufen noch (im Verfahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betroffenen entschieden worden ist.
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