Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Verbot der Gesichtsverhüllung – Gemeinden nicht den „schwarzen Peter“ zuschieben!

Bayerns Gemeinden, Märkte und Städte haben den Ministerratsbeschluss, Gesichtsverhüllung in wichtigen Bereichen des täglichen Lebens zu verbieten, einhellig begrüßt. Sie sprechen sich aber dagegen aus, vom Freistaat den „schwarzen Peter“ zugeschoben zu bekommen, wenn es um Vergnügungsveranstaltungen und Menschenansammlungen geht. Der Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung sieht nämlich vor, im Sicherheitsrecht die Gemeinden zu ermächtigen, durch Verordnung oder Einzelfallanordnung Gesichtsverhüllungen zu verbieten.

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„Eine solche gemeindliche Zuständigkeit wird ganz sicher zu schwierigen und auch unsachlichen Diskussionen in den Gemeinderäten führen, weil Gegner und Befürworter von Niqab- und Burka-Verboten aufeinanderprallen“, sagte Gemeindetagspräsident Dr. Uwe Brandl heute in München.

„Außerdem käme es höchstwahrscheinlich zu einer zersplitterten Verwaltungspraxis in Bayern und damit zu zahlreichen Prozessen bei Verwaltungsgerichten. Kann dies der Freistaat ernsthaft wollen?“.

Brandl plädierte dafür, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine landeseinheitliche Verbotsregelung nicht nur im Beamtenrecht, beim Schulpersonal und beim Personal von Kindertageseinrichtungen zu schaffen, sondern – ähnlich wie das Vermummungsverbot im Versammlungsrecht – auch im Bereich der sicherheitsrechtlichen Zuständigkeiten der Gemeinden und Städte.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 17.03.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Zum Gesetzentwurf: hier (Stand Verbändeanhörung)
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier.
  • Stichworte zum Gesetzentwurf: Verbot der Gesichtsverhüllung in den Bereichen Öffentlicher Dienst, Hochschulen, Schulen, Kindergärten, im Bereich der allgemeinen Sicherheit und Ordnung (z.B. bei Ansammlungen und auf bestimmten öffentlichen Plätzen) sowie bei Wahlen; weitergehendes bzw. vollständiges Burka-Verbot im öffentlichen Raum evtl. später; Verbote werden in das Beamtengesetz, das Hochschulgesetz, das Gesetz für das Erziehungs- und Unterrichtswesen, das Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz sowie in das Landeswahlgesetz aufgenommen; Polizeiaufgabengesetz, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz sowie die Landeswahlordnung sollen entsprechend ergänzt werden.

Überblick über die Landesgesetzgebung insgesamt (inkl. Verfahrensstand, ggfls. redaktioneller Beiträge und amtlicher bzw. kommunaler Stellungnahmen): hier.