Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Teilfortschreibung des LEP – Maly: Staatsregierung verpasst Chance, das Zentrale-Orte-System neu zu justieren

Maly: „Die vorgesehenen Höherstufungen Zentraler Orte sind im derzeitigen System begründet. Wir bedauern, dass die Staatsregierung sich nicht ernsthaft mit einer Neujustierung der Einstufungskriterien zur Stärkung und Konsolidierung des Zentrale-Orte-Systems auseinandergesetzt hat.“ Bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms im Jahr 2013 wurde das Zentrale-Orte-System von sechs auf drei Stufen reduziert. Vielen vormals nicht Zentralen Orten wurde in der Folge eine Zentralität zugeschrieben, ohne dass eine Prüfung der Steuerungsfähigkeit des Systems erfolgte. Damit stieg die Zahl Zentraler Orte auf über 920 Städte und Gemeinden.

Maly: „Die mit der letzten Teilreform erfolgte Zusammenlegung von Zentralitätsstufen hat zu einer Inflation Zentraler Orte geführt. Wenn von 2056 bayerischen Gemeinden jede zweite das Etikett ‚Zentraler Ort‘ trägt, wird offenkundig, dass die ursprünglich damit verknüpfte Steuerungsfunktion ins Leere geht.“

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Damit werden aber diejenigen Zentrale Orte geschwächt, denen tatsächlich eine zentralörtliche Funktion zukommt, wie insbesondere das Vorhalten wichtiger Einrichtungen und die Versorgung des Umlands mit einer Vielzahl von Leistungen. Die Schwächung von Zentralen Orten bedeutet aber auch die Schwächung ihres Umlandes, so dass der Raum und seine Kommunen insgesamt geschwächt werden.

Auch die Erweiterung des Ausnahmekatalogs des Anbindegebots stößt auf deutliche Kritik des Städtetags. Laut Anbindegebot im LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an Siedlungseinheiten (Wohngebiete, Gewerbegebiete) auszuweisen.

Maly: „Die Erweiterung der Ausnahmen vom Anbindegebot auf jegliche Gewerbenutzungen an Autobahnausfahrten entspricht allenfalls Einzelinteressen von wenigen Kommunen, die zufällig an Autobahnen liegen. Jedoch wird der zentrale Ort, der weiter weg von der Autobahnausfahrt gelegen ist, geschwächt. Dies kann eine weitaus größere Zahl umliegender Städte und Gemeinden beeinträchtigen, wenn der Zentrale Ort seine Versorgungs- und Vorhaltefunktion nicht mehr erfüllen kann. Dadurch wird interkommunale Konkurrenz geschärft.“

Zudem ist zu befürchten, dass sich Einzelhandelsnutzungen in diesen Gewerbegebieten nicht rechtssicher ausschließen lassen und in Konkurrenz zum Handel in den Ortskernen treten.

Maly: „Einzelhandel auf der grünen Wiese gefährdet die Vitalität der Ortszentren. Diese Konkurrenz gefährdet Läden, Bäcker, Metzger oder Handwerksbetriebe im eigenen Ortszentrum oder in benachbarten Ortszentren.“

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„Die Definition von Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf ist grundsätzlich sinnvoll. Allerdings macht die Ausweitung der Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf alleine keine Strukturpolitik. Entscheidend ist, ob die Förderung dieser Teilräume mit Leben erfüllt wird. Hierfür müssen dann auch die notwendigen Mittel bereitgestellt werden. Denn je größer die Fläche und die Zahl der Kommunen wird, desto weniger Mittel können jeder einzelnen Kommune zur Verfügung stehen“, sagt Maly.

Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind Räume, die bei Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge, bei Fördermaßnahmen und bei der Verteilung von Finanzmittel vorrangig zu entwickeln sind.

Maly: „Die Staatsregierung muss einen besonderen Handlungsbedarf aber auch in wachsenden Regionen anerkennen. Für die Folgen des Wachstumsdrucks, neue Wohnungen zu bauen, Kindergärten, Schulen und Grünflächen zu errichten, muss die Landesplanung Lösungen bereithalten. Wachstum bezieht sich auf Räume und nur selten auf einen einzigen Ort. Dafür müssen gemeinsame Lösungen gefunden werden.“

Bayerischer Städtetag, Pressemitteilung v. 28.03.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur LEP-Überarbeitung insgesamt: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.