Gesetzgebung

Staatsregierung: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Landesentwicklung Bayern

Landesentwicklung BayernDie Staatregierung hat mit Schreiben vom 28.03.2017 gem. Art. 20 Abs. 2 BayLplG um Zustimmung des Landtags zu o.g. Verordnungsentwurf gebeten (LT-Drs. 17/16280 v. 28.03.2017). Der Entwurf sieht insbesondere Teilfortschreibungen bei den Festlegungen zu den Zentralen Orten, zu den Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf, zum Vorrangprinzip (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln), zur Vermeidung von Zersiedelung bzw. zum Anbindegebot sowie zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur vor. Daneben wird das Vorhaben am Riedberger Horn – der Zusammenschluss der Skigebiete Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) und Grasgehren (Gemeinde Obermaiselstein) über eine Bergbahn und eine Skiabfahrt – landesplanerisch ermöglicht. Schließlich sieht der Entwurf eine Verlängerung der Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen der Flughäfen München und Salzburg vor.

Grund für die Gesetzesinitiative ist einerseits § 3a LEP. Hiernach war für die Festlegung der Mittelzentren und Oberzentren im Jahr 2014 eine Teilfortschreibung des LEP einzuleiten. Zudem wurde mit Regierungserklärung vom 27.11.2014 von Staatsminister Dr. Söder ein 25-Punkte-Programm „Bayern Heimat 2020“ vorgelegt, das insbesondere in folgenden Punkten auch die Landesentwicklung betrifft:

  • Raum mit besonderem Handlungsbedarf neu festlegen,
  • Gemeinden, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, unterstützen,
  • Zentrale-Orte-System fortschreiben,
  • beim Anbindungsziel weitere Ausnahmen zulassen,
  • Zielabweichungsverfahren beim Anbindungsziel flexibilisieren,
  • bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes.

Die LEP-Teilfortschreibung leiste einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen, so die Begründung zum Verordnungsentwurf. Die Ziele und Grundsätze im Kapitel „Zentrale Orte“ zur Ausweisung der Zentralen Orte werden dabei ebenso überarbeitet wie die Festlegung der einzelnen Mittel- und Oberzentren (Anhang 1 und 2). Im LEP werden neben den Grund-, Mittel- und Oberzentren nunmehr auch Metropolen ausgewiesen (München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach und Augsburg). Mit der Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) können künftig mehr Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Landkreise von einer erhöhten Förderpriorität profitieren. Die Zulassung weiterer Ausnahmen beim Anbindungsziel eröffne insbesondere kleineren Kommunen größere Entwicklungsspielräume, so die Begründung weiter. Ebenso soll in grenznahen sowie besonders strukturschwachen Gemeinden die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie erleichtert werden. In diesem Kontext (Lockerung Anbindegebot) erhält das LEP einen neuen Anhang 5 (Besonders strukturschwache Gemeinden). Weiter werde mit Vorgaben zur Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität beim Bau von Höchstspannungsfreileitungen dafür Sorge getragen, dass Belastungen der Bevölkerung beim notwendigen Um- und Ausbau des Stromübertragungsnetzes reduziert würden, so die Begründung.

Wesentliche Änderungen des LEP im Einzelnen

Textliche Änderungen sind gefettet bzw. durchgestrichen. Mit Ausnahme der Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen der Flughäfen München und Salzburg (§ 3 LEP) werden nur Änderungen in der Anlage zum LEP, die gem. § 1 LEP die Festlegungen (Ziele [Z] und Grundsätze [G]) enthält, nachgewiesen. Die Anlage wiederum hat verschiedene Anhänge (bislang: Zentrale Orte, Strukturkarte, Alpenplan, Regionen, Vorranggebiet Flughafenentwicklung; die Änderungsverordnung sieht einen neuen Anhang 5 „Besonders strukturschwache Gemeinden“ vor), die ebenfalls von Änderungen betroffen sind.

I. Zentrale Orte

(1) Änderungen

Nr. 2.1 des LEP soll wie folgt geändert werden:

2.1.2 Versorgungsauftrag der Zentralen Orte 

(Z)       Die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen ist durch Zentrale Orte folgender Stufen zu gewährleisten:

  • Grundzentren,
  • Mittelzentren und
  • Oberzentren.

(G)      Alle Zentralen Orte sollen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorhalten.
(G)      Mittel- und Oberzentren sollen zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorhalten. Oberzentren sollen zentralörtliche Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorhalten.
(G)      Zwei oder mehr Gemeinden können als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte den zentralörtlichen Versorgungsauftrag gemeinsam wahrnehmen, wenn dies räumlich oder funktional erforderlich ist.

2.1.2 Festlegung der Zentralen Orte sowie der Nahbereiche 

(Z)      Das zentralörtliche System in Bayern umfasst folgende Stufen:

a) Grundzentren,
b) Mittelzentren,
c) Oberzentren und
d) Metropolen.

(Z)      Die Mittel- und Oberzentren sowie Metropolen werden gemäß Anhang 1 festgelegt.
(Z)      Die Grundzentren werden in den Regionalplänen festgelegt.
(Z)      Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt.

2.1.3 Versorgungsauftrag der Zentralen Orte 

(Z)      Die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen ist durch die Zentralen Orte zu gewährleisten. Höherrangige Zentrale Orte haben auch die Versorgungsfunktion der darunter liegenden zentralörtlichen Stufen wahrzunehmen.
(G)      Grundzentren sollen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorhalten.
(G)      Mittelzentren sollen zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorhalten.
(G)      Oberzentren sollen zentralörtliche Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorhalten.

Die bisherigen Nrn. 2.1.3 (Vorzug der Zentralen Orte) und 2.1.4 (Konzentration von Einrichtungen) werden die Nrn. 2.1.4 und 2.1.5. Die bisherige Nr. 2.1.5 wird aufgehoben.

2.1.5 Festlegung der Zentralen Orte und Nahbereiche

(Z)       Die Mittel- und Oberzentren werden gemäß Anhang 1 festgelegt. Die Grundzentren werden in den Regionalplänen festgelegt. Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt.

2.1.6 Grundzentren

(Z)       Eine Gemeinde ist in der Regel dann als Grundzentrum festzulegen, wenn sie zentralörtliche Versorgungsfunktionen für mindestens eine andere Gemeinde wahrnimmt und einen tragfähigen Nahbereich aufweist.
(G)      Die als Grundzentrum eingestuften Gemeinden sollen darauf hinwirken, dass die Bevölkerung ihres Nahbereichs mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt wird.
(G)      Bestehende Klein- und Unterzentren sowie bestehende Siedlungsschwerpunkte können als Grundzentren beibehalten werden.
(Z)       Zusätzliche Mehrfachgrundzentren sind unzulässig.
(Z)       Die Wahrnehmung des gemeinsamen Versorgungsauftrags neu festgelegter Doppelgrundzentren ist mit einem landesplanerischen Vertrag nach Art. 29 BayLplG zu sichern. Der Vertrag ist vor dem Inkrafttreten des Doppelgrundzentrums zu schließen.
(G)      Bestehende Zentrale Orte der Grundversorgung können als Grundzentren beibehalten werden.
(G)      Zusätzliche Mehrfachgrundzentren können in Ausnahmefällen festgelegt werden.

2.1.8 Oberzentren

(G)      Die als Oberzentrum eingestuften Gemeinden sollen auf Grund ihrer räumlichen Lage, ihrer funktionalen Ausstattung und ihrer Potenziale die großräumige, nachhaltige Entwicklung aller Teilräume langfristig befördern.
(G)      Die als Oberzentren eingestuften Gemeinden, die Fachplanungsträger und die Regionalen Planungsverbände sollen darauf hinwirken, dass die Bevölkerung in allen Teilräumen mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt wird.

2.1.9 Metropolen 

(G)      Die Metropolen sollen als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen.

2.1.10 Doppel- und Mehrfachorte 

(G)      Im Ausnahmefall sollen zwei oder mehr Gemeinden als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte festgelegt werden, wenn dies räumlich oder funktional erforderlich ist. Dabei soll eine bestehende oder künftige interkommunale Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden. Die Zentralen Doppel- oder Mehrfachorte sollen den zentralörtlichen Versorgungsauftrag gemeinsam wahrnehmen.
(G)      Zwischen den Teilorten eines Doppel- oder Mehrfachortes soll auf eine leistungsfähige Verbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr hingewirkt werden.
(G)      Die grenzüberschreitend festgelegten Zentralen Orte mit Österreich und Tschechien sollen die grenzüberschreitende Entwicklung und Zusammenarbeit besonders vorantreiben.

2.1.11 Zentrale Orte im Raum mit besonderem Handlungsbedarf 

(G)      In Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf werden Zentrale Orte auch dann festgelegt, wenn diese die erforderlichen Versorgungsfunktionen nur zum Teil erfüllen, aber für ein ausreichend dichtes Netz an zentralörtlicher Versorgung auf der jeweiligen Stufe erforderlich sind. Die so eingestuften Gemeinden, die Fachplanungsträger und die Regionalen Planungsverbände sollen darauf hinwirken, dass diese Zentralen Orte ihre Versorgungsfunktion umfassend wahrnehmen können. 

(2) Begründung der Änderungen

Es gibt im Verordnungsentwurf drei unterschiedliche Begründungen bzw. Darstellungen zu den jeweiligen Änderungen: die „normale“ allgemeine Begründung, die Kurzbegründung im Umweltbericht sowie die besondere Begründung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 BayLplG; die besondere Begründung steht als Teil der Materialien und Motivschilderungen zur Verfügung und ist insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Änderungen von Bedeutung (sie findet sich ab S. 35 des Verordnungsentwurfs).

Der Umweltbericht zur Teilfortschreibung des LEP (vgl. Art. 15, 18 BayLplG) enthält eine Kurzdarstellung der Teilfortschreibung – hinsichtlich Kapitel 2.1 Zentrale Orte:

Das Kapitel 2.1 Zentrale Orte wird insgesamt überarbeitet und die Ziele und Grundsätze zum überwiegenden Teil neu gefasst. Dies schließt die Anhänge 1 und 2 ein. Die Festlegung der Mittel- und Oberzentren wird dabei bayernweit überprüft. Unter Berücksichtigung der Neueinführung einer Stufe „Metropole“, des Bestandsschutzes für bereits ausgewiesene Zentrale Orte, der interkommunalen, auch grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Raumes mit besonderem Handlungsbedarf erfolgt die Neufestlegung weiterer Mittel- und Oberzentren. 

Allgemeine Begründung zu den einzelnen geänderten Vorschriften: 

Gemäß § 3a der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern sind die Mittel- und Oberzentren neu festzulegen. Hierfür ist eine grundlegende Überarbeitung der Festlegungen im Kapitel 2.1 „Zentrale Orte“ erforderlich. Das zentralörtliche System wird durch die Aufnahme einer neuen Stufe „Metropole“ von drei auf vier Stufen erweitert. Metropolen sollen als Standorte überregional bedeutsamer Einrichtungen zur Sicherung der Entwicklung Bayerns in Deutschland und Europa beitragen. Für Oberzentren wird ein expliziter Entwicklungsauftrag in die Regelungen aufgenommen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Beibehalten bereits ausgewiesener Mittel- und Oberzentren zur langfristigen Aufgabenwahrnehmung. In Anlehnung an die Richtlinie für integrierte Netzgestaltung wird die zumutbare Erreichbarkeit anhand von Orientierungswerten für Grund-, Mittel- und Oberzentren in der LEP-Fortschreibung definiert. Damit werden Mindeststandards für die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge gesetzt. Für Metropolen ist dies aufgrund ihrer eindeutig überregionalen Ausrichtung nicht erforderlich. Bei der Festlegung von Zentralen Orten in Bayern sollen künftig auch die Aspekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie eine gesonderte Beurteilung von Zentralen Orten im RmbH stärker betont werden. Daneben finden Aspekte wie interkommunale Zusammenarbeit, Konversionsbetroffenheit oder Behördenverlagerung Berücksichtigung. Insgesamt sind damit auch Änderungen in der grundlegenden Struktur des bisherigen Kapitels 2.1 „Zentrale Orte“ erforderlich. 

II. Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH)

(1) Änderungen

Nr. 2.2.3 des LEP bleibt textlich unverändert. Die Zuweisung zum RmbH erfolgt wie bisher über einen (allerdings modifizierten) Strukturindikator, der sich aus Einzelkriterien zu Demographie und Ökonomie zusammensetzt. Lag der Strukturindikator bisher bei 85% oder weniger des Landesdurchschnitts, wurde der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt dem RmbH zugeordnet. Nunmehr werden alle Landkreise und kreisfreien Städte, die beim Strukturindikator weniger als 90% des Landesdurchschnitts erreichen, der erweiterten Fördergebietskulisse zugeordnet. Auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Kreisregionen werden zugeordnet, wenn sie weniger als 90% beim auf Gemeindebasis angeglichenen Strukturindikator erreichen. Mit der Erweiterung der Fördergebietskulisse sollen weitere Landkreise und kreisfreie Städte sowie auch Einzelgemeinden vom Vorrangprinzip (LEP 2.2.4), das bei Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie bei der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte und Fördermaßnahmen gilt, profitieren, so die Begründung.

In Anhang 2 „Strukturkarte“ zu den Festlegungen ist der RmbH gemäß neuer Abgrenzungsberechnung anzupassen.

(2) Begründung der Änderungen

Es gibt im Verordnungsentwurf drei unterschiedliche Begründungen bzw. Darstellungen zu den jeweiligen Änderungen: die „normale“ allgemeine Begründung, die Kurzbegründung im Umweltbericht sowie die besondere Begründung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 BayLplG; die besondere Begründung steht als Teil der Materialien und Motivschilderungen zur Verfügung und ist insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Änderungen von Bedeutung (sie findet sich ab S. 35 des Verordnungsentwurfs).

Der Umweltbericht zur Teilfortschreibung des LEP (vgl. Art. 15, 18 BayLplG) enthält eine Kurzdarstellung der Teilfortschreibung – hinsichtlich der RmbH:

Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf werden neu abgegrenzt, dabei werden sowohl die zu Grunde gelegten Abgrenzungskriterien wie auch der räumliche Bezug angepasst. Bislang erfolgte eine Abgrenzung auf Ebene der Kreisregionen. Durch die vorliegende Teilfortschreibung soll zusätzlich eine Abgrenzung auf Gemeindeebene erfolgen. Die Erweiterung der Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf auch auf die gemeindliche Ebene macht die Festlegung von sog. Härtefallgemeinden in den Regelungen zum Vorrangprinzip unter LEP 2.2.4 entbehrlich. Der entsprechende Grundsatz einschließlich zugehöriger Begründung wird gestrichen.

Allgemeine Begründung zu den einzelnen geänderten Vorschriften:

Im Rahmen der letzten LEP-Gesamtfortschreibung (LEP 2013) wurden Teilräume mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teilräume, in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist, als Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) festgelegt. Die Festlegung des RmbH erfolgte auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Abgrenzung wurde ein Strukturindikator zugrunde gelegt, der sich aus Einzelkriterien zu Demographie und Ökonomie zusammensetzt. Lag der Strukturindikator bei 85% oder weniger des Landesdurchschnitts, wurde der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt dem RmbH zugeordnet. Nunmehr werden alle Landkreise und kreisfreien Städte, die beim Strukturindikator weniger als 90% des Landesdurchschnitts erreichen, der erweiterten Fördergebietskulisse zugeordnet. Auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Kreisregionen werden zugeordnet, wenn sie weniger als 90% beim auf Gemeindebasis angeglichenen Strukturindikator erreichen. Mit der Erweiterung der Fördergebietskulisse sollen weitere Landkreise und kreisfreie Städte sowie auch Einzelgemeinden vom Vorrangprinzip (LEP 2.2.4), das bei Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie bei der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte und Fördermaßnahmen gilt, profitieren. In Anhang 2 „Strukturkarte“ zu den Festlegungen ist der RmbH gemäß neuer Abgrenzungsberechnung anzupassen.

III. Vorrangprinzip

(1) Änderungen

Nr. 2.2.4 des LEP soll wie folgt geändert werden: 

2.2.4 Vorrangprinzip

(Z)       Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln. Dies gilt bei

– Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
– der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte sowie diesbezüglicher Fördermaßnahmen und
– der Verteilung der Finanzmittel,

soweit die vorgenannten Aktivitäten zur Gewährung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen einschlägig sind.

(G)      Darüber hinaus können in besonderen Härtefällen einzelne Gemeinden auch außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarf in gleicher Weise unterstützt werden. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für einzelne Gemeinden vorliegen.

(2) Begründung der Änderungen

Es gibt im Verordnungsentwurf drei unterschiedliche Begründungen bzw. Darstellungen zu den jeweiligen Änderungen: die „normale“ allgemeine Begründung, die Kurzbegründung im Umweltbericht sowie die besondere Begründung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 BayLplG; die besondere Begründung steht als Teil der Materialien und Motivschilderungen zur Verfügung und ist insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Änderungen von Bedeutung (sie findet sich ab S. 35 des Verordnungsentwurfs).

Allgemeine Begründung der Änderung:

Die Festlegung des RmbH soll künftig nicht mehr ausschließlich auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen. Ebenso werden einzelne Gemeinden, wenn sie beim angeglichenen Strukturindikator einen Wert unter 90% des bayerischen Durchschnitts erreichen, dem RmbH zugeordnet. Damit ist LEP 2.2.4 Abs. 2 (G), die sog. Härtefallregelung, nicht mehr erforderlich und entfällt.

IV. Vermeidung von Zersiedelung/Anbindegebot

(1) Änderungen

Nr. 3.3 des LEP soll wie folgt geändert werden:

3.3 Vermeidung von Zersiedelung Anbindegebot

(G)      Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.

(Z)       Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn

– auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
– ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss geplant ist,
– ein interkommunales Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen geplant ist,
– ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,
– ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann,
– von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden,
– militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine den zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen oder,
– in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann. oder
– eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann.

(G)      Bei der Ausweisung von nicht angebundenen Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Abs. 2 (Z) Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 sollen auch kleinflächigen, handwerklich geprägten Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden.
(G)      Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der grenznahen Gebiete kann in diesen Gebieten die Möglichkeit der Zielabweichung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLplG bei der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industriegebiete unter Berücksichtigung der Praxis in den Nachbarländern besonders berücksichtigt werden. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der jeweiligen Strukturdaten in den in Anhang 5 festgelegten besonders strukturschwachen Gemeinden.

(2) Begründung der Änderungen

Es gibt im Verordnungsentwurf drei unterschiedliche Begründungen bzw. Darstellungen zu den jeweiligen Änderungen: die „normale“ allgemeine Begründung, die Kurzbegründung im Umweltbericht sowie die besondere Begründung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 BayLplG; die besondere Begründung steht als Teil der Materialien und Motivschilderungen zur Verfügung und ist insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Änderungen von Bedeutung (sie findet sich ab S. 35 des Verordnungsentwurfs).

Der Umweltbericht zur Teilfortschreibung des LEP (vgl. Art. 15, 18 BayLplG) enthält eine Kurzdarstellung der Teilfortschreibung – hinsichtlich des Anbindegebots:

Beim sog. Anbindungsziel werden weitere Ausnahmetatbestände in das Ziel und die Begründung aufgenommen und das Zielabweichungsverfahren für Industrie- und Gewerbegebiete flexibler gestaltet. Zum Schutz des Wohnumfeldes wird ein vorsorgeorientierter Grundsatz zum Bau von Höchstspannungsfreileitungen ergänzt.

Allgemeine Begründung zu den einzelnen geänderten Vorschriften:

Die Festlegungen zum Erhalt kompakter Siedlungsstrukturen mit dem Ziel der Anbindung (LEP 3.3) stellen einen zentralen Rahmen für eine geordnete Siedlungsentwicklung in Bayern dar. Zur Klarstellung soll die Überschrift zu LEP 3.3 angepasst werden. Durch die Verpflichtung der Anbindung neuer Siedlungsflächen an bestehende geeignete Siedlungseinheiten wird die Entstehung neuer Siedlungskerne verhindert. Dadurch konnte in Bayern eine klare Gliederung zwischen Siedlung und Landschaft bewahrt werden. Auf Grund historisch gewachsener Strukturen oder den von einem Vorhaben ausgehenden Wirkungen wie Lärm oder Verkehr ist eine Anbindung neuer Siedlungsflächen aber nicht in allen Fällen möglich. Damit der Standort Bayern im internationalen Wettbewerb erfolgreich bestehen kann, ist es notwendig, angemessene Ausnahmen von der Anbindung zuzulassen. Diese sind in LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 abschließend genannt. Die Aufzählung soll durch drei neue Ausnahmetatbestände für Gewerbe- und Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen, Anschlussstellen von vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straßen und Gleisanschlüssen sowie für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlagen oder dem Tourismus dienende Einrichtungen ergänzt werden. Damit werden in ganz Bayern wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, durch die abschließende Nennung der Ausnahmen bleibt jedoch das Anliegen der Vermeidung von Zersiedelung erhalten. Durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht angebundenen Gewerbegebieten wird eine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung sowie der Funktionalität von Ortszentren vermieden.

Die besondere Bedeutung kleiner und mittelständischer Betriebe für die Wirtschaftsstruktur insbesondere ländlicher Raume wird durch einen Grundsatz unterstrichen, mit dem diesen Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten in den durch die Lockerung des Anbindegebots ermöglichten Gewerbe- und Industriegebieten gegeben werden soll.

Zur Herstellung einer Chancengleichheit der grenznahen Räume im wirtschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Gemeinden in den Nachbarstaaten werden die dortigen Vorgaben und Genehmigungspraktiken bei der Durchführung von Zielabweichungsverfahren berücksichtigt. Grenznahe Räume sind die Gebiete der Landkreise, die unmittelbar an Österreich oder die Tschechische Republik anschließen.

Daneben wird die wirtschaftliche Entwicklung besonders strukturschwacher Gemeinden bei der Durchführung von Zielabweichungsverfahren für Gewerbe- und Industriegebiete berücksichtigt. Eine Gemeinde gilt dann als besonders strukturschwach wenn sie entsprechend den Kriterien zur Abgrenzung des RmbH für Einzelgemeinden einen Strukturindikator aufweist, der unter 70% des Landesdurchschnitts liegt. Diese sind im neuen Anhang 5 „Besonders strukturschwache Gemeinden“ aufgelistet.

V. Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur

(1) Änderungen

Nr. 6.1 des LEP soll wie folgt geändert werden:

6.1       Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur

6.1.1    Sichere und effiziente Energieversorgung

(G)      Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere

– Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,
– Energienetze sowie
– Energiespeicher.

(G)      Potenziale der Energieeinsparung und Energieeffizienzsteigerung sollen durch eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung genutzt werden.

6.1.2    Höchstspannungsfreileitungen

(G)      Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden. 

(2) Begründung der Änderungen

Es gibt im Verordnungsentwurf drei unterschiedliche Begründungen bzw. Darstellungen zu den jeweiligen Änderungen: die „normale“ allgemeine Begründung, die Kurzbegründung im Umweltbericht sowie die besondere Begründung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 BayLplG; die besondere Begründung steht als Teil der Materialien und Motivschilderungen zur Verfügung und ist insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Änderungen von Bedeutung (sie findet sich ab S. 35 des Verordnungsentwurfs).

Der Umweltbericht zur Teilfortschreibung des LEP (vgl. Art. 15, 18 BayLplG) enthält eine Kurzdarstellung der Teilfortschreibung – hinsichtlich der Änderungen in Kapitel 6.1:

Zum Schutz des Wohnumfeldes wird ein vorsorgeorientierter Grundsatz zum Bau von Höchstspannungsfreileitungen ergänzt.

Allgemeine Begründung zu den einzelnen geänderten Vorschriften:

Das Kapitel „6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur“ wird durch einen neuen Abschnitt „6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen“ einschließlich Begründung ergänzt. Im Zuge dieser Änderungen wird zur Strukturierung des Kapitels „6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur“ ein Abschnitt „6.1.1 Sichere und effiziente Energieversorgung“ neu eingefügt. Hier wird nur die Überschrift ergänzt, die bereits im jetzigen Kapitel 6.1 enthaltenen Grundsätze sowie die entsprechende Begründung bleiben unverändert. Der ergänzte Grundsatz zu Höchstspannungsfreileitungen stellt einen Beitrag zur Lösung der im Raum entstehenden Konflikte bei der Anpassung des Stromübertragungsnetzes im Zuge der Energiewende dar. Der Grundsatz stellt hierbei die Notwendigkeit energiewirtschaftlich tragfähiger Lösungen nicht in Frage, verleiht aber den konkurrierenden Belangen der Bevölkerung sowie des Orts- und Landschaftsbildes ein besonderes Gewicht. Somit wird verhindert, dass zugunsten der energiewirtschaftlich einfachsten Lösung nicht alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Belastungen der Wohnbevölkerung genutzt werden.

Die in der Begründung zum Grundsatz genannten Abstandswerte zwischen Höchstspannungsfreileitungen und Wohnbebauung orientieren sich an bereits eingeführten Abständen in anderen Bundesländern sowie den vom Bund für Freileitungen zur Höchstspannungs-Gleichstromübertragung im Bundesbedarfsplangesetz festgesetzten Mindestabstand.

Zur weitergehenden Begründung der geänderten Festlegungen wird auf „D.“ verwiesen.

Hinweis: „D.“ enthält die besondere Begründung der geänderten Festlegungen im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 BayLplG und findet sich ab S. 35 des Verordnungsentwurfs. 

VI. Alpenplan 

Die Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang, die vom Tourismus in besonderer Weise abhängig sind, beabsichtigen zur Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten den Zusammenschluss der Skigebiete Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) und Grasgehren (Gemeinde Obermaiselstein). Die hierfür geplante Bergbahn und Skiabfahrt liegen teilweise in der Zone C im Alpenplan, der im LEP festgelegt ist. Nach Ziel 2.3.6 LEP sind Verkehrsvorhaben wie Seilbahnen, Lifte und Skiabfahrten in der Zone C jedoch landesplanerisch unzulässig. Nachdem sich auch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang in Bürgerentscheiden mehrheitlich für das Skiprojekt ausgesprochen haben, hat der Ministerrat in der Sitzung am 29.11.2016 über Änderungen der Zonenabgrenzungen im Alpenplan im LEP am Riedberger Horn sowie gleichzeitig am Bleicherhorn und am Hochschelpen Beschluss gefasst.

Anhang 3 (zu 2.3.3) Alpenplan Blatt 1 des LEP wird dahingehend geändert, dass die Fläche in der Zone C im Alpenplan, die für das Vorhaben am Riedberger Horn (Bergbahn und Skipiste) erforderlich ist (ca. 80 ha), künftig der Zone B im Alpenplan zugeordnet wird. Gleichzeitig werden naturschutzfachlich wertvolle Flächen am Bleicherhorn sowie am Hochschelpen mit einer Gesamtfläche von rund 304 ha, die sich in der Zone B befinden, künftig der Zone C zugeordnet.

VII. Lärmschutzbereiche der Flughäfen München und Salzburg

Um insbesondere neuen Betroffenheiten durch Fluglärm vorzubeugen, wurden in der Vergangenheit die Regionalen Planungsverbände durch das LEP verpflichtet, Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung festzulegen. Bei Novellierung des LEP 2013 wurde diese Verpflichtung aufgehoben, da das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) im Jahr 2007 novelliert worden war und damit eine ausreichende fachrechtliche Grundlage zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen bestand. Um eine Steuerungslücke bis zur Festsetzung entsprechender Lärmschutzbereiche gemäß FluLärmG zu vermeiden, wurde mit § 3 Satz 1 LEP eine Übergangsregelung für bestimmte Flugplätze eingeführt. Diese wurde bis 01.09.2018 befristet. Für die Flughäfen München und Salzburg sei auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Festlegung eines Lärmschutzbereichs gem. FluLärmG zu rechnen, so die Verordnungsbegründung. Daher soll die Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen in § 3 LEP für diese beiden Flughäfen bis zum 01.09.2023 verlängert werden.

Sonstige Hinweise

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur LEP-Überarbeitung auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) miboffb – Fotolia.com