Gesetzgebung

BMJV: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Das Kabinett hat am 05.04.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Mit dem Entwurf wird im Interesse des Kindeswohls das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Aufhebung hat grundsätzlich immer zu erfolgen. Einer Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wird die Wirksamkeit versagt. Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen. Zusätzlich wird ein Trauungsverbot für Minderjährige eingeführt und Nachteilen bei der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Position des Minderjährigen bei der Unwirksamkeit der Ehe und nach der Eheaufhebung entgegengewirkt.

Mit dem Gesetzentwurf wird u.a. klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt.

  • Weitere Einzelheiten zu den vorgesehenen Änderungen finden Sie im Beitrag des BMJV.
  • Den Regierungsentwurf finden Sie hier.
  • Meldungen zum Thema Kinder-/Zwangsehen: hier.

(koh)